Archiv für den Tag: Juni 25, 2009

Auf welcher Seite stehen Sie eigentlicht, Herr Pflichtverteidiger?

Ich hatte schon am 20.10.08 über den Pflichtverteidiger geschrieben, der vom Gerichtsvorsitzenden bestellt wird, weil der Angeschuldigte keinen Anwalt hat und auch keinen Anwalt benannt hat, der ihm beigeordnet werden soll. Der Vorsitzende braucht ihn nur aus dem Bestand der im Gerichtsbezirk ansässigen Anwälte auswählen, ohne weiteren Einschränkungen zu unterliegen. Häufig werden die Üblichen genommen, die „keine Probleme“ machen und „kein Rechtsmittel“ einlegen. Von ihren Kollegen werden sie verächtlich „Urteilsbegleiter“  genannt. Sie sind nicht selten abhängig von diesen Mandaten und daher nicht Diener zweier Herren, sondern nur eines, allerdings nicht ihres Mandanten sondern des Vorsitzenden, mit dem nicht selten auch ein über die dienstlichen Belange hinausgehender persönlicher Kontakt gepflegt wird. Dies alles sind Mißstände, die allgemein bekannt sind und über die sich keiner aufregt. Es herrscht die Meinung, diejenigen, die sich ihren Anwalt nicht selbst suchen, seien selbst schuld. Und so geraten gerade diejenigen, die besonders darauf angewiesen wären, was man schon daran sieht, daß sie sich nicht einmal einen Anwalt ihres Vertrauens beschaffen können (z.B. Junkies, sprachunkundige Ausländer, Geisteskranke) an einen Verteidiger, der diesen Namen nicht verdient hat*. Dabei könnte man, statt die Auswahl dem Vorsitzenden zu überlassen, die Pflichtverteidigerbestellung im Turnus entsprechend der bei Gericht erstellten Pflichtverteidigerliste vornehmen. Dies ist jedoch ersichtlich nicht gewollt. Weiterlesen