Archiv für den Monat: Juni 2009

Landgericht Darmstadt bescheinigt Verteidiger Recht auf Urlaub

In einem Beschluss vom 04.06.09 hat das Landgericht Darmstadt einen Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht Bensheim aufgehoben ( 3 Qs 309/09). Über die Vorgeschichte hatte ich im meinem Beitrag „Die terminliche Verhinderung des Verteidigers“ vom 13.05.09 bereits berichtet. Das Landgericht führt aus: „Ob über die Erklärung eines Verteidigers seiner Urlaubsabwesenheit hinaus eine Buchungsbestätigung verlangt werden kann, erscheint schon sehr zweifelhaft… Entscheidend ist vielmehr, daß  auch dem Verteidiger ein Urlaub zusteht und in diese Zeit keine Termine gelegt werden sollen…. es ist nicht erkennbar, daß das Amtsgericht seine Terminierung hierauf nicht einrichten konnte… Ohnehin ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen, nachdem die Anklage bereits am 08.09.2008 beim Amtsgericht einging.“
Bensheim ist nicht Athen. Also müssen die Eulen halt mittels Beschwerdekammer dorthin getragen werden. 
Schönen Feiertag!

„Bewährung“ heißt: man muß sich bewähren.

Der, der am 16.12.08 „Bewährung in Meiningen“ bekommen hatte, obwohl er fünffach einschlägig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft war (mein Bericht vom 17.12.2008), ist gestern wegen zweier neuerlicher einschlägiger Taten aus dem Januar zu 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt worden, die sich mit den widerruflichen Bewährungsstrafen nun auf 3 Jahre und 2 Monate addieren. Hoffentlich kommen vor Vollstreckungsantritt nicht noch weitere Taten hinzu.

Ärztliches Attest bei Krankheit des Angeklagten im Termin

Liegt dem Strafgericht ein Attest vor, aus dem lediglich hervorgeht,  der in der Hauptverhandlung nicht erschienene Angeklagte sei arbeitsunfähig, so darf der Richter nicht davon ausgehen, der Angeklagte sei unentschuldigt und etwa den Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Berufung verwerfen. Er ist vielmehr verpflichtet, bei dem Arzt zu ermitteln, ob auch Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Das Attest stellt eine konkludente Schweigepflichtentbindungserklärung dar OLG-Nürnberg-NJW 2009, 1761).

„Eltern haften für ihre Kinder“

Der Satz, vorzugsweise auf angerosteten Schildern an Bruchgrundstücken und Kieslöchern, wo man eh nix kaputt machen kann, zu lesen, ist in dieser Allgemeinheit falsch, wie jetzt wieder einmal der BGH bestätigt hat (NJW-Spezial 2009, 329).
Ein Siebenjähriger hatte mit einem Fünfjährigen gemeinsam 17 Autos mit einer Glasscherbe zerkratzt. Dafür war er rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, während der BGH die Abweisung der Klage gegen die Eltern bestätigt hat. Weder eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung noch auch nur eine solche im 30-Minuten-Takt könne verlangt werden. Ein sieben Jahre altes Kind wisse, daß es kein fremdes Eigentum beschädigen dürfe. Und ein zweistündiges unbeaufsichtiges Spielen sei von Rechts wegen im Rahmen der Aufsichtspflicht nicht zu beanstanden.