Keine §25a StVG-Kosten für den Halter bei UmweltzonenOWi

Ohne Feinstaubplakette in die Umweltzone – egal, hatte ich am 14.10.08 geschrieben (siehe dort). Das Amtsgericht Frankfurt hat nun entschieden (NJW 2009, 3737), daß dem Halter eines so abgeparten Fahrzeuges auch keine Kosten für die (vergebliche) Ermittlung des Verantwortlichen abgeknöpft werden können (§ 25a StVG), weil die Vorschriften über das Einfahren in die Umweltzone ausschließlich den fließenden Verkehr betreffen.

Ein Gedanke zu „Keine §25a StVG-Kosten für den Halter bei UmweltzonenOWi

  1. Pingback: Rechtsanwalt Achim Flauaus » Frankfurt nur noch mit grüner Plakette

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .