Beim Landgericht Darmstadt muß zum OLG wer PKH will

Ich hatte schon am 04.01., 09.02. und 10.02.10 über die restriktive Prozeßkostenhilfebewilligungspraxis des Landgerichts Darmstadt berichtet. Im vorliegenden Fall vertrat das Landgericht die Auffassung, wer vorgerichtlich 28.000 € Schmerzensgeld erhalten habe, könne auch mal ganz locker mindestens 6000 € davon für den anstehenden Prozeß auf weiteres Schmerzensgeld aufwenden, obwohl er ansonsten völlig mittellos ist.
Das OLG hat dies nicht gelten lassen (24 W 10/10). Die Entscheidung , auf die sich das Landgericht berufen habe, sei eine mehr als dreißig Jahre alte Mindermeinung. Hier wie generell gelte: Schmerzensgeld muß in keinem Fall zur Prozeßführung aufgewendet werden.

2 Gedanken zu „Beim Landgericht Darmstadt muß zum OLG wer PKH will

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