Sperrfristverkürzung

Gemäß Paragraph 69a Strafgesetzbuch ist eine Sperrfrist zu verhängen, die erst abgelaufen sein muss, bevor die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen war. Die Entziehung setzt voraus, dass Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei absoluter Fahruntüchtigkeit, also bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille, der Fall.
Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate. Weswegen automatisch nach Ablauf der Sperrfrist die Geeignetheit zum Führung von Fahrzeugen allein durch Zeitablauf wieder bestehen soll ist allerdings kaum nachvollziehbar. Denn in den meisten Fällen wird die Fahrerlaubnis ohne weiteres nach Ablauf der Sperrfrist wieder erteilt werden, ohne dass der Antragsteller Nachweis darüber führen muß,  dass seine Fahreignung wieder hergestellt ist.
Anders allerdings, wenn nachträglich abgekürzt werden soll. Gemäß Paragraph 69a Abs. 7 Strafgesetzbuch kann die Sperrfrist nachträglich abgekürzt werden, wenn „Grund zu der Annahme“ besteht, „dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist“. Das Amtsgericht Leipzig hat die zunächst auf insgesamt 16 Monate festgesetzte Sperrfrist um vier Monate abgekürzt, nachdem der Verurteilte an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung mit Einzelgesprächen nach dem Modell VIB beim TÜV Süd teilgenommen  und dies entsprechend nachgewiesen hatte. Das Landgericht Leipzig hat die Richtigkeit dieser Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig in der Beschwerdeinstanz bestätigt (NZV 2010, 105).

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