AG Groß-Gerau: Abstandsmessung mit VKS unzulässig!

Ich hatte bereits am 21.08., 22.09.09 und am 13.04.10 über die Frage der Zulässigkeit von Videobrückenabstandsmessverfahren (Vibram) berichtet. Das Amtsgericht Groß-Gerau hat heute einen Betroffenen freigesprochen, bei dem mit dem System VKS gemessen und eine Abstandsunterschreitung festgestellt worden war, die zu einem Bußgeld von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot geführt hätte. Das Gericht konnte weder eine gesetzliche Eingriffsermächtigung erblicken, weswegen es von einem Beweiserhebungsverbot ausging, noch seien die so gewonnen Daten gegen den Betroffenen gerichtsverwertbar. Kopfschütteln rief die in der Sitzung vertretene Staatsanwaltschaft hervor, die als Eingriffsgrundlage in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht etwa den üblichen § 100h StPO sondern „das HSOG (Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung) und die hierauf ergangenen Verordnungen“ anführte, freilich ohne konkreter zu werden.
Der Bußgeldrichter sprach von dem Unterschied zwischen Gefahrenabwehr einerseits und Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten andererseits, der eigentlich bekannt sein sollte und von „Grundkurs“.

Die Staatsanwaltschaft wird gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegen.

2 Gedanken zu „AG Groß-Gerau: Abstandsmessung mit VKS unzulässig!

  1. Pingback: Rechtsanwalt Achim Flauaus » Verwertungsverbot bei Videobrückenabstandsmessung - Freispruch AG Groß-Gerau rechtskräftig

  2. videofan

    Glückwunsch, dass wenigsten Sie den Unterschied zwischen Gefahrenabwehrrecht (Polizeirecht der Länder) und Strafverfolgungsrecht kennen. Offensichtlich ist die STA hier einfach den Forderungen vieler ihrer Kollegen nachgekommen, die verlangten, dass die Rechtsgrundlage in den Polizeigesetzen der Länder verankert sein müssten.

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