Schattendasein der anwaltlichen Grundpflichten

in Ergänzung zu meinem Beitrag von gestern:

Bemerkenswert ist ja auch, dass die „Grundpflichten des Rechtsanwalts „, namentlich die Freiheit von Bindungen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden können, die Verschwiegenheitspflicht, das Sachlichkeitsgebot, das Verbot des Vertretens widerstreitender Interessen, besondere Vermögens- betreuungspflichten und die Fortbildungsverpflichtung in der Bundesrechtsanwaltsordnung irgendwo mitten drin und dann auch noch in einem „klein-A- Paragraphen“ normiert sind. Hinsichtlich ihrer Verordnung führen Sie also ein echtes Schattendasein.

Dazu passt, dass sich die Juristenausbildung den Luxus erlaubt, die „Befähigung zum Richteramt “ vermitteln zu wollen, obwohl die meisten Absolventen später Anwalt werden.
Von den anwaltlichen Berufspflichten habe ich zweimal in meiner Ausbildung gehört. Einmal 1985 in der Vorlesung des Kollegen Rainer Hamm zur Strafverteidigung an der Frankfurter Universität; das andere Mal im Referendariat 1993 im so genannten Kompaktkurs Anwalts- und Notartätigkeit in Bielefeld. Beide Veranstaltungen waren keine Pflicht und wurden nur von Nachwuchsjuristen besucht, die sowieso die Absicht hatten, später Anwalt zu werden. Deren Anzahl verhielt sich umgekehrt proportional zur Anzahl derer, die eigentlich Richter oder Staatsanwalt werden wollten, dann aber Anwalt werden mussten.

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