Himmelreich/Halm weisen eine Vielzahl von in der Zeit zwischen dem 1.4.09 und dem 31.3.10 ergangenen Entscheidungen nach (NStZ 2010, 492), in denen auch bei Blutalkoholkonzentrationen jenseits von 2 Promille bei nachgewiesener Abstinenz und der Teilnahme an einer IVT-Hö–Verkehrstherapie von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und teilweise der Führerschein im Termin wieder ausgehändigt oder allenfalls ein (deklaratorisches) Fahrverbot verhängt worden ist.
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