Mandant soll beim Rangieren einen 15 Jahre alten Seat Ibiza beschädigt haben und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt haben. Führerschein wurde sichergestellt. Dem widersprochen mit der Begründung, Schaden könne nicht höher als der Wiederbeschaffungswert sein und der sei bei dem Auto jedenfalls unter 1300 €. Drei Angebote aus „mobile.de“ beigefügt. Davon zwei unter 1000 €, eines bei 1290 €. AG Darmstadt daraufhin: 111a-Beschluss. Begründung: Die niedrigeren Angebote seien nicht mit dem Auto der Geschädigten vergleichbar und bei dem vergleichbaren Angebot kämen noch „Entsorgungskosten“ und „merkantiler Minderwert“ hinzu. In der Beschwerde auf den erforderlichen dringenden Tatverdacht hingewiesen, der sich auch auf die Schadenshöhe beziehen muß. Ausgeführt, dass es dem Gericht nicht zusteht, Schadenspositionen hinzuzuphantasieren. Denn Entsorgungskosten fallen nicht an, wenn, wie hier, die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug einfach weiterfährt. Ggf. wäre auch noch ein Restwert zu berücksichtigen. Und dass bei einer derart alten Rübe eine Wertminderung nicht in Betracht kommt, egal wie hoch der Reparaturschaden ist, und von Rechts wegen ohnehin Reparaturwürdigkeit voraussetzt, hätte man als allgemeinkundig voraussetzten dürfen.
Dass in solchen Fällen gerne mal die Vergleichbarkeit entsprechender Angebote angezweifelt wird ist ja mehr oder weniger normal, sowas hatte ich auch schon obwohl es abstrus war. Aber die Berechnung von Verschrottungskosten entbehrt doch tatsächlich jeder Grundlage. Die hätte der Geschädigte ja ebenfalls verlangen müssen. Nach abgeschlossener Reperatur versteht sich, und da müsste spätestens jedem der Blödsinn auffallen.
Es ist nicht richtig, dass die oben genannte Schadenshöhe eine Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist.
Ergeben sich aus der Tat schwere charakterliche Mängel, so ist auch bei einem geringeren Schaden der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
Und das wird auch so praktiziert.
Das ist die Generalklausel des § 69 I StGB. Hier geht es um die Regelfälle des II, bei dem von Ungeeignetheit ausgegangen werden muß. Da wir im ErmVerf sind, wird das Gericht nur dann vorläufig entziehen, wenn ein Regelfall vorliegt. Andernfalls i.d.R. kein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, sondern die Entschdg der HV vorbehalten ist. Durch Zeitablauf kommt dann regelmäßig eine Entziehung nicht mehr in Betracht, weil Ungeeignetheit nicht mehr festgestellt werden kann.
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