Nachdem das Bundesverfassungsgericht bei automatisierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen die fehlende gesetzliche Eingriffsermächtigung reklamiert hatte, schüttelten einige Oberlandesgerichte eine solche in Gestalt des § 100 h StPO, eine im Verkehrsrecht bislang ein unbeachtetes Dasein fristende Vorschrift, aus dem Ärmel. Diesem Hütchenspielertrick zur Aufrechterhaltung der ansonsten ach so beeinträchtigen Verkehrssicherheit und -als nicht ungelegenem Nebeneffekt- zur Sicherung einer in die öffentlichen Haushalte eingeplanten Millioneneinnahme, wird in NZV 2011, 67 von dem Kollegen Dr. Alexander Wilcken eine klare Absage erteilt. Die gegenwärtige Praxis des Blitzens und Filmens bleibt mangels gesetzlicher Eingriffsermächtigung illegal.
Daß sich die Oberlandesgerichte für eine legalistische Argumentation mit § 100 h StPO hergeben, macht besorgt.
Ürsprünglich ausschliesslich für die Verfolgung von Terroristen ins Leben gerufen wird
der § heute für die Verfolgung von Owis angewandt.
Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu erlangen wird beides verlieren.
Das wusste schon Benjamin Franklin – nur unsere Politiker begreifen das nicht 🙁
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Bezüglich der Ablehnung des 100h StPO für die Verkehrsüberwachung ist m. E. uneingeschränkt zuzustimmen. Nicht jedoch der Ansicht, dass es keine Rechtsgrundlage gibt. Es wird wahrscheinlich noch einige Monate dauern, bis das bei den Juristen geklärt ist, ich sage jedoch voraus, dass das naheliegende letztendlich anerkannt wird und zwar 163 b Abs. 1 StPO, welcher auch erkennungsdienstliche Maßnahmen (fotografieren, videografieren) zulässt. Gem. 46 Abs. 1 OwiG ist die Anwendung auch legitimiert. Wo es bis vor ein, zwei Jahren noch Probleme mit der verdachts(un-)abhängigen Aufzeichnung gab, wurden die Verfahren zwischenzeitlich wohl umgestellt.