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Ein Hoch auf den härtesten Strafvollzug Deutschlands!

Ich weiß nicht ob dem früheren Hessischen Justizminister Christean Wagner, inzwischen Fraktionsvorsitzender der CDU im hessischen Landtag, zu Recht nachgesagt wurde, er habe den härtesten Strafvollzug Deutschlands proklamiert; wenn dem so ist, ist Hessen zumindest auf dem Weg dorthin, nichts worauf man stolz zu sein hätte.
Seit etwa anderthalb Jahren befindet sich meine Mandantin in der JVA Frankfurt III. Am Montag, ihrem Geburtstag, wird sie von der Strafvollstreckungskammer wegen der vorzeitigen Haftentlassung zum Zweidrittelzeitpunkt angehört. Die zuständige Richterin hat bereits signalisiert, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu wollen. Staatsanwaltschaft und JVA hatten dies befürwortet. Die seit März überfällige Fortschreibung des Vollzugsplan mit entsprechenden Entlassungsvorbereitungen bei Übernahme in den offenen Vollzug sollte eigentlich in der abgelaufenen Woche auf den Weg gebracht werden. Entsprechendes hatte die Mitarbeiterin des Sozialdienstes vorbereitet. Unter anderem hatte sie auch angeregt, der Mandantin Ausgang anlässlich der am Sonntag anstehenden Taufe ihrer ersten Enkelin zu gewähren. Nachdem der für die Entscheidung zuständige Abteilungsleiter die Angelegenheit eine Woche lang nicht entschieden hatte, teilte er (erst) auf Anruf des Verteidigers am Freitagnachmittag mit, der Antrag auf Ausgang aus Anlaß der Taufe werde abgelehnt.
Das ist es wohl, was man unter dem härtesten Strafvollzug Deutschlands zu verstehen hat: Auch wenn in vier Wochen ohnehin die Entlassung ansteht: „Pardon wird nicht gegeben, Gefangene werden nicht …“

Was ist schon die Taufe des einzigen Enkels? Es geht nun wirklich nicht  darum, Menschlichkeit gegenüber Strafgefangenen zu üben. Hessen hat einen Ruf zu erwerben! Hessen hat mit Bayern gleichzuziehen! Mindestens!
Wenn alles gut geht und Hessen weiter an seinem Ruf arbeitet, brauchen wir hier nicht mehr lange neidisch auf einen Fall Mollath nach Bayern zu blicken.

Thomas Fischer von Leutheusser-Schnarrenberger als Vorsitzender des 2. Strafsenates vorgeschlagen

Wie Detlef Burhoff unter Bezug auf die Frankfurter Rundschau mitteilt, sei für Fischer die Weiche nun endlich in Richtung Vorsitz desjenigen Strafsenates gestellt, dem er schon seit vielen Jahren angehört und der maßgeblich von ihm geprägt wird. Fischer ist am 29. April 60 Jahre alt geworden. Ihm stehen somit nur einige wenige Jahre zur Verfügung. Sein „Programm“ läßt sich erahnen, wenn man alleine den zuletzt veröffentlichten und mit seinen Senatskollegen Ralf Eschelbach und Christoph Krehl verfassten Aufsatz „Das Zehn-Augen-Prinzip“ (StV 2013, 395) liest. Beschlussentscheidungen eben danach statt dem bisherigen Vier-Augen-Prinzip; die Renaissance des Verfahrensrechts (vielleicht sogar der Verfahrensrüge?). Zurück zur alter Formenstrenge. Man darf gespannt sein.

Thomas Fischer (u.a. Mitglieder des 2. Senats): Die Strafprozeßordnung ist …

„…das Gebilde einer Rechtsordnung …, in deren alte Formen über Jahrzehnte ein formloser Brei eingewandert ist, der sie von innen zersetzt hat, und die ihre formale Kraft nunmehr nach Maßgabe von Zweckmäßigkeit oder jeweiliger Verfahrens-Macht vorgaukelt. Er trägt den Namen Opportunität, Effektivität, Beschleunigung und Absprache.“

Fischer, Eschelbach, Krehl, Zehn-Augen-Prinzip, StV 2013, 395 (399)

BGH watscht Sachverständigen „Dr. B.“ (aus W.?) ab

Burhoff macht aufmerksam auf BGH 2 StR 4428/12 vom 11.04.13, worin das LG Ffm ebenso wie der Sachverständige „Dr. B.“ dafür gerügt wird, in einer Entziehungsanstalt bereits deswegen untergebracht zu haben bzw. dies empfohlen zu haben, weil dies nicht „völlig aussichtslos“ sei, obwohl das Gesetz (§ 64 S. 2 StGB) hinreichend konkrete Erfolgsaussichten fordert.
Burhoff meint, „den“ (also den Sachverständigen) „wird die Strafkammer kaum mehr nehmen (dürfen)“. Da kennt er aber die örtlichen Verhältnisse schlecht. Ob „Dr. B.“ derjenige „Dr. B. aus W.“ ist, der in beispielloser Weise vom BGH wegen mangelhafter Sachkunde verrissen worden ist (StV 2005, 124, 2 StR 367/04), weiß ich nicht. Wahrscheinlich ist es aber schon, denn „der“ wird halt „gerne genommen“ und die damalige BGH-Entscheidung („Sachkunde … zweifelhaft“, „kaum nachvollziehbar“, „Objektivität des Gutachters in Frage (ge)stell(t)en“, „erhebliche(n) Mängel und Unklarheiten des … Gutachtens“) hat ihm augenscheinlich jedenfalls „geschäftlich“ nicht geschadet.

„Promillegrenze“ Radfahrer

Die Innenministerkonferenz setzte sich dafür ein, diese von 1,6 Promille auf 1,1 Promille herabzusetzen, so hört man. Es geht um die Grenze zur absolute Fahruntüchtigkeit, die bei einem bestimmten „Promillewert“ erreicht ist, ab dem unbezweifelbar eine Straftat vorliegt, wenn am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird. Bei niedrigeren Werten kann aber auch schon Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn die Alkoholisierung zu belegten Ausfallerscheinungen geführt hat. Wann absolute Fahruntüchtigkeit des Radfahrers vorliegt, legt jedoch nicht das Gesetz fest und schon gar nicht die Exekutive in geballter Innenministerkonferenzform. Dies ist Aufgabe der Rechtsprechung, die dies -nach sachverständiger Beratung- in ihr angetragenen Fällen entscheidet und dabei für zukünftige Fälle präjudiziert.

Schokonikolaus und befangener Schöffe (LG Koblenz)

Die NJW berichtet über den Fall des Schöffen bei der Staatsschutzkammer Koblenz, der in deren Abwesenheit den Staatsanwälten zwei Schokonikoläuse auf den Tisch im Sitzungssaal gelegt hatte (kurz vor Weihnachten) und deswegen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit am 27. Verhandlungstag abgelehnt worden war (2013, 801). Etwa die Hälfte der 26 Angeklagten hatten sich dem Antrag angeschlossen. Für diese war das Verfahren „geplatzt“. Die andere Hälfte, die sich nicht angeschlossen hatte, verhandelt weiter in Koblenz. Inzwischen sind es 41 Verhandlungstage. Heute (sic!) wurde mit der Beweisaufnahme begonnen und der erste Zeuge vernommen.  Wegen derer, die vor Weihnachten aus dem Verfahren ausgeschieden waren, wird es zur gegebenen Zeit eine neue Hauptverhandlung geben.

Strate stützt Wiederaufnahme im Fall Mollath auf Rechtsbeugung

Gerhard Strate hat ( Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19  ) den Wiederaufnahmeantrag vom 19.02.13 nicht auf neue Tatsachen gestützt. Vielmehr auf den Wiederaufnahmegrund, dass an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der sich dabei der (mehrfachen) Rechtsbeugung schuldig gemacht hat. Die StA Regensburg werde ihrerseits einen Wiederaufnahmeantrag stellen. Dieser stütze sich auf neue Tatsachen.
Inzwischen gibt es auch eine Zusammenfassung des Falls bei bzw. von Burhoff.

StA thinks twice – it’s not alright!

Gestern, am Tag vor der Hauptverhandlung, ruft um 17.00 Uhr der VRiLG an und schlägt einen § 153a StPO gegen Zahlung von 3.000 € vor. Der Sitzungsvertreter des StA (ein OStA) habe bereits sein Einverständnis erklärt.
Nächtliche Telefonate mit der Mandantin führen am darauffolgenden Morgen zu dem diesem Vorschlag zustimmenden Fax des Verteidigers. Der entsprechende Beschluss soll im Termin gefasst werden. Kurz vor Fahrtantritt: erneuter Anruf des Richters. Der Dezernent der StA habe „Einwendungen“ erhoben. Das Verfahren könne nicht eingestellt werden, jedenfalls nicht in dem kurz bevorstehenden Termin.
Das Wechselbad der Gefühle der Mandantin interessiert nicht. Sie hatte dem („streitigen“) Termin lange entgegengefiebert. Dann Entwarnung. Nun doch wieder „rin in die Kartoffeln“.
Worauf ist eigentlich noch Verlass? Vor „Absprachen“ darf (auch ansonsten) gewarnt werden.