Archiv der Kategorie: blog verkehrsrecht

Handyverbot neu

Bisher war (nur) die Benutzung des Handys beim Autofahren verboten, soweit dieses „aufgenommen oder gehalten“ werden mußte. Am 27.11.17 tritt die Neufassung des § 23 StVO in Kraft mit Bußgeldern von 55 € (Radfahrer!) bis 200 € und einmonatigem Regelfahrverbot bei Verstößen mit Gefährdung und/oder Sachbeschädigung. Aber auch im „Normalfall“ sind es 100 € und 1 Punkt im FAER in Flensburg. Betroffen sind nun alle „elektronischen Geräte“ einschließlich Navi und sonstigen Geräten (Laptop) außer dem reinen Autoradio, auch fest eingebaute. Verboten ist nicht mehr nur noch das Aufnehmen und Halten sondern auch (bei fest eingebauten Geräten) die mehr als nur kurze Blickzuwendung.
Der Tatnachweis wird in diesen Fällen allerdings schwer zu führen sein.

Goldene Zeiten für Gebrauchtwagenkäufer

Durch das Urteil des 8. Zivilsenat des vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15) scheint ein goldenes Zeitalter für Verbraucher, die ihr Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler erwerben, anzubrechen. Ab Übergabe des Fahrzeuges gilt ein jeder Mangel, der sich binnen sechs Monaten zeigt, als ein solcher, für den der Verkäufer einzustehen hat, Paragraf 476 BGB. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, er hat die Beweislast dafür, ein mängelfreies Fahrzeug übergeben zu haben. Alleine die Möglichkeit, selbst wenn dies wahrscheinlich ist, dass der Mangel infolge eines, zum Beispiel, Bedienfehlers des Käufers erst entstanden ist, genügt nicht, um den Verkäufer zu entlasten wenn es nur möglich ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und sich erst nachträglich zeigte.

Das Fahrverbot für Diebe, Betrüger, Steuerhinterzieher

Seit Heiko Maas Bundesjustizminister ist, hat sich das Strafrecht wieder zum Experimentierfeld entwickelt. Dabei geht es immer nur um Verschärfung für den „Täter“ und den Ausbau der Rechte zum Schutz der „Opfer“. Insbesondere das Sexualstrafrecht weiß davon ein Lied zu singen. Den Dreck zusammenkehren kann er dann die Justiz. Daher bedarf es stets ihrer Entlastung. Jetzt kommt (wohl) demnächst mit dem Fahrverbot für alle, also nicht nur „wegen einer Straftat, die er (der Verurteilte) bei einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (Paragraf 44 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch), eine neue Entlastungsmöglichkeit, jedenfalls wenn es nach dem Willen des Bundesjustizministers geht, wobei, dem Vernehmen nach, die sogenannte Koalition sich offensichtlich einig ist, dass das eine tolle Idee ist. Weiterlesen

Neues zur Anerkennung des „EU-Führerscheins“

Bekanntlich wird das kleinliche deutsche Fahrerlaubnisrecht durch die Rechtsprechung des EUGH eingeschränkt, soweit es der heiligen europäischen Kuh, der Freizügigkeit innerhalb EU-Europas, entgegensteht. Danach gilt die in einem Mitgliedsland erteilte Fahrerlaubnis ein für alle Mal, wenn diese nicht innerhalb einer Sperrfrist (oder eines Fahrverbotes) erteilt worden ist und das sogenannte Wohnsitzerfordernis eingehalten ist, der Fahrerlaunisinhaber also seit wenigstens 185 Tagen seines Wohnsitz im Ausstellerland hatte. „Zweifel“ deutscher Behörden stellen die Gültigkeit nicht in Frage. Diese bedürfen vielmehr unbestreitbarer Informationen aus dem Austellerland.
Solange der Traum der Verfechter des restriktiven Fahrerlaubnisrechts in Deutschland, nämlich bei Entziehung generell 10 Jahre Sperre zu verhängen und alsdann zu entscheiden, ob nicht bereits vorher die Gnade der Wiedererteilung zuteil wird, sich noch nicht erfüllt hat, müssen die Verwaltungsgerichte weiter hart daran arbeiten, die Rechtsprechung des EUGH zu untergraben. Und das geht so (OVG Koblenz-NJW 2016, 2052): Indiz für einen Wohnsitzverstoß ist die alleine melderechtliche Information über den Wohnsitz aus dem Ausstellerland bei zugleich beibehaltenem Inlandswohnsitz mit der Folge der deswegen zulässigen Gesamtschaubetrachtung, also auch unter Einbeziehung von aus dem Inland herrührenden Informationen.
Irgendwie war ja klar, dass die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfenen Verwaltungsgerichte nur schwer damit zurecht kommen, vorhandene Informationen aus dem Inland einfach ausblenden. Dass die hier gefundene „Lösung“ die souveränen Hoheitsrechte des Ausstellerlandes infrage stellt ebenso wie mit den Grundzügen der Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit kaum zu vereinbaren ist, who cares?
Einstweilen allerdings, bis der EuGH auch diese Facette der deutschen Verirrungen im Fahrerlaubnisrecht beseitigt hat, gilt: wer im europäischen Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, sollte seinen Wohnsitz vollständig und d.h. auch melderechtlich vollständig in dieses Land verlegen.

Die blaue Plakette

Nein, die blaue Plakette hat nichts mit der blauen Lagune, dem blauen Reiter oder der blauen Stunde zu tun, es ist einfach nur ein bemerkenswertes neues Instrument, mit welchem wohl bereits in weniger als einem Jahr diejenigen Verkehrsteilnehmer von der Einfahrt in Innenstädte abgehalten werden sollen, deren Dieselfahrzeuge nicht die Euro-6-Norm erfüllen. Dies sind nach dem Vernehmen viele Millionen Kraftfahrzeuge, die mitunter gerade einmal erst ein Jahr alt sind.
Das dergleichen der Verkehrsfähigkeit solcher Fahrzeuge und ihrem Werterhalt wenig dienlich sein dürfte, bedarf keiner besonderen Begründung. Eher schon, dass sich die sogenannten Bürger enteignungsgleiche Eingriffe in dieser Dimension offensichtlich widerstandslos bieten lassen. Wie dem auch sei; folgendes zur Beruhigung: schon vor ungefähr acht Jahren hatte ich darauf hingewiesen, dass es aus Rechtsgründen ziemlich egal ist, ob man mit gültiger Feinstaubplakette in eine Umweltzone einfährt. Wer ein Bußgeld trotzdem zahlt, ist selber schuld. Außerdem: mit der sogenannten Punktereform zum 1. Mai 2014 hat man „großzügigerweise“ für die Zukunft davon abgesehen, einen derartigen Verstoß auch noch mit Punkten in Flensburg zu bedenken. Daher: behaltet euren Diesel! Lasst euch nicht von der Umweltministerkonferenz tyrannisieren! Tut etwas für die Nachhaltigkeit. Dies dient der Umwelt mehr als das neueste NOX-Vermeidungs-Projekt und die blaue Plakette.

Im Bußgeldverfahren zwar keinen Pflichtverteidiger, dafür aber den Führerschein behalten

Der 57-jährige Berufskraftfahrer hatte im Fahreignungsregister bereits sieben Punkte angesammelt. Anfang 2015 hatte er sich vor dem Bußgeldrichter in Mannheim erneut wegen eines punktebewehrten Verkehrsverstoßes zu verantworten. Es ging um einen Ladungssicherungsverstoß. Der Bußgeldrichter war zwar verurteilungwillig, konnte sich jedoch hierzu nicht „durchringen“ und holte daher außerhalb der Hauptverhandlung ein technisches Sachverständigengutachten ein. Als dieses vorlag, schien das Schicksal des Betroffenen besiegelt, ihm die Verurteilung sicher, ebenso wie die unweigerliche Fahrerlaubnismaßnahme, nämlich Entziehung derselben. Weiterlesen

Dem „Werkstattverweis“ auf den Grund gegangen.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist der Schädiger und sein Versicherer bekanntlich berechtigt, auf günstigere Reparaturmöglichkeit in sogenannten Referenzwerkstätten zu verweisen, wenn diese Werkstätten konkret benannt werden, einigermaßen in der Nähe des Geschädigten liegen und deren niedrigere Stunden Verrechnungssätze nicht auf, dem freien Markt nicht zugänglichen, Vereinbarungen zwischen dem Versicherer des Schädigers und diesen Werkstätten beruhen.

Dies ist dem Geschädigten nur dann nicht zuzumuten, wenn sein Fahrzeug noch ziemlich neu ist, nämlich allenfalls drei Jahre alt seit der Erstzulassung oder wenn er zwar ein älteres Fahrzeug hat, dieses jedoch nachweisbar lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat scheckheftpflegen lassen.

Allerdings muss der Schädiger und sein Versicherer im Prozess nachweisen, dass die von ihr genannte Referenzwerkstatt qualitativ auch auf dem Niveau einer markengebundenen Fachwerkstatt zu arbeiten in der Lage ist. Weiterlesen

Neues aus „Punkte in Flensburg“ (§ 4 VI Satz 4 StVG)

In Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes findet sich ja bekanntlich das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem, vulgo: Punkte in Flensburg. Da steht, wofür es einen und wofür zwei Punkte gibt, wie lange die Dinger drin stehen bleiben und wann sie wieder rausfliegen. Da steht auch drin, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei vier oder fünf Punkten zu ermahnen hat, ihn bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen und dass es bei acht Punkten oder mehr zum Ende der Fahrerlaubniskarriere kommt. Im Falle einer Entziehung deswegen beträgt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mindestens ein halbes Jahr und setzt unter anderem voraus, dass man durch das Nadelöhr der medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Ohne ein positives Gutachten wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann zum Dauerzustand. Hoffentlich ist man beruflich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das ist alles hinlänglich bekannt. Man sollte meinen, das reicht zur Gängelung ääh zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aus; doch der Gesetzgeber hat sich eine neue Daumenschraube einfallen lassen. Sie findet sich in Paragraf 4 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes und damit gut versteckt in einem Paragrafen, der sich im Schönfelder über drei Textseiten hinstreckt. Dort heißt es: Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz drei begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz drei ergebenden Punktestand. Was wollen uns diese Worte sagen? Weiterlesen

(Verwaltungsrechtliche) Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.

Die obligatorische 1,1 Promille-MPU

Nach Baden-Württemberg sollen nun auch andere Bundesländer umschwenken. Von Schleswig-Holstein und Niedersachsen heißt es, dass auch dort nach vorangegangener strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis eine Neue nur nach erfolgreicher Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erteilt werde, soweit die Blutalkoholkonzentration über 1,1 Promille liegt.
Wieviel muss man denn da eigentlich so trinken?
Ein 80 kg-Mann, der im Halbstundentakt 1 Bier à 0,5 l trinkt, hat nach diesem eine BAK von 0,21 Promille, nach 2 Bier von 0,42 Promille, nach 3 Bier von 0,63 Promille, nach 4 Bier von 0,84 Promille, nach 5 Bier von 0,98 Promille und erst nach 6 Bier, also 3 Litern bzw. 120 g reinem Alkohol 1,19 Promille
(nach der Widmark-Formel (Alk. in g dividiert durch das Produkt aus Reduktionsfaktor und Körpergewicht) bei einem Resorptionsdefizit von 0,20 %, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem stündlichen Abbau von 0,15 Promille).