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Der Pflichtverteidiger

Er ist kein Strafverteidiger zweiter Klasse, zumindest dann, wenn man ihn sich selbst ausgesucht hat. In gravierenden Fällen schreibt das Gesetz den Verteidiger vor. Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht; bei Verbrechen (Straftaten mit Mindeststrafe von 1 Jahr); wenn mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen ist; in bestimmten Fällen, bei denen Untersuchungshaft vollzogen wird; wenn sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. in größerem Umfang Bewährungswiderruf zu befürchten ist. Der Anwalt, den man sich ausgesucht hat, kann dann Pflichtverteidiger werden, was praktisch nur bedeutet, daß dieser seine Kosten bei der Staatskasse abrechnen kann.

Zu warnen ist vor Pflichtverteidigern, die vom Gericht ausgesucht wurden. Ist nämlich ein Verteidiger vorgeschrieben, fragt das Gericht an, welchen Anwalt man haben will. Der kann von überall her sein, muß also nicht dort seinen Sitz haben, wo das Gericht ist, wenn zu diesem Anwalt bereits ein Vertrauensverhältnis besteht. Reagiert man auf die Anfrage des Gerichts nicht, sucht der Richter einem den Anwalt aus. Ob er dabei denjenigen nimmt, der für einen selbst der Beste ist oder eher denjenigen, mit dem er gut auskommt und der ihm wenig Arbeit und Schwierigkeiten macht, kann sich jeder selbst beantworten.