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Alle Einbrecher sind Verbrecher!

Pünktlich vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, der man seltsamerweise so genannte bundespolitische Bedeutung in Bezug auf die im September anstehende Bundestagswahl beimisst, hat die von einer großen Koalition gebildete Bundesregierung einen Gesetzesentwurf – wie es immer so schön heißt: – auf den Weg gebracht, den besonders schweren Fall des Diebstahls, vulgo: Einbruchdiebstahls, von der qualifizierten Mindeststrafe von drei Monaten zu einem Verbrechen hochzustufen mit folglich einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ausgenommen sind Diebstähle geringwertige Sachen (bis 25 €). Bei 26 € wird es dann kritisch. Es genügt schon der Versuch, denn die Strafmilderung beim Versuch im allgemeinen und so auch bei versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall ist nur fakultativ und nicht obligatorisch. Wer also einbrechen will und an der Tür oder dem Fenster sich zu schaffen macht, dann aber wieder aufhört, dem droht ein längerer Gefängnisaufenthalt. Jedenfalls dann, wenn er bereits hierbei erwischt wird und deswegen nicht mehr vom Versuch aus „autonomen Motiven“ heraus zurücktreten kann. Selbst der nicht Vorbestrafte ist nach der gesetzlichen Wertung bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr grundsätzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, also ohne „Bewährung“. Denn nach dem Gesetz bedarf es besonderer Gründe, um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch zur Bewährung aussetzen zu können. Dazu passt es dann, wenn Thomas Oppermann sich in der Glotze für diese gesetzgeberische Meisterleistung feiern lässt und allen ernstes und ausdrücklich hofft, „möglichst viele Täter ins Gefängnis“ zu bringen. C’est la guerre, aber auch: die Politik. Dabei ist der Mann nicht nur Sozialdemokrat (sic!) sondern auch ehemalige Richter, der es weiß Gott besser wissen müsste. In Wirklichkeit muss die Politik hoffen, dass die Aufklärungsquote nicht steigt, die derzeit bei 17 % liegen. Andernfalls man ein Problem mit den „möglichst vielen Tätern“ haben wird, für die die Gefängniskapazitäten nicht ausreichen. Das Problem beim Einbruchsdiebstahl war mit Sicherheit nicht die zu niedrige Mindestfreiheitsstrafe. Denn der Strafrahmen ging bis zu zehn Jahren, woran auch der Gesetzentwurf nichts geändert hat. Es war halt sinnvoll, beim „versuchten 26 €-Fall“ dem Richter die Möglichkeit zu geben, die Kirche im Dorf zu lassen. Aber die Koalitionspolitiker, die gegen angeblichen Populismus wortreich ins Feld ziehen sind in Wirklichkeit nichts anderes: schamlose Populisten!

Fall Görgülü II

Ich würde, entgegen dem Kommentator, keinen NS-Vergleich oder besser: Vergleich mit der die NS-Zeit „aufarbeitenden“ Justiz im Nachkriegsdeutschland ziehen. 
Die Vorgänge im OLG Naumburg zeigen etwas anderes aber ganz deutlich: Dieser „Freispruch im Zwischenverfahren“ kam deswegen zustande, weil an der unsäglichen Entscheidunge des OLG Naumburg (Familiensenat) drei  Richter mitgewirkt hatten. Weiterlesen

Der Pflichtverteidiger

Er ist kein Strafverteidiger zweiter Klasse, zumindest dann, wenn man ihn sich selbst ausgesucht hat. In gravierenden Fällen schreibt das Gesetz den Verteidiger vor. Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht; bei Verbrechen (Straftaten mit Mindeststrafe von 1 Jahr); wenn mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen ist; in bestimmten Fällen, bei denen Untersuchungshaft vollzogen wird; wenn sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. in größerem Umfang Bewährungswiderruf zu befürchten ist. Der Anwalt, den man sich ausgesucht hat, kann dann Pflichtverteidiger werden, was praktisch nur bedeutet, daß dieser seine Kosten bei der Staatskasse abrechnen kann.

Zu warnen ist vor Pflichtverteidigern, die vom Gericht ausgesucht wurden. Ist nämlich ein Verteidiger vorgeschrieben, fragt das Gericht an, welchen Anwalt man haben will. Der kann von überall her sein, muß also nicht dort seinen Sitz haben, wo das Gericht ist, wenn zu diesem Anwalt bereits ein Vertrauensverhältnis besteht. Reagiert man auf die Anfrage des Gerichts nicht, sucht der Richter einem den Anwalt aus. Ob er dabei denjenigen nimmt, der für einen selbst der Beste ist oder eher denjenigen, mit dem er gut auskommt und der ihm wenig Arbeit und Schwierigkeiten macht, kann sich jeder selbst beantworten.