Das Landgericht Kaiserslautern (NJW 2008, 2786) hat entschieden, daß ein Mähfahrzeug bei Mäharbeiten ebenso wie jedes andere Kraftfahrzeug zu beurteilen ist, so daß Schäden durch Steinschlag infolge der Mäharbeiten in der Regel vom Geschädigten ersetzt verlangt werden können.
Haftung für Steinschlag durch Mäharbeiten
Schreiben Sie eine Antwort