Das Sichtfahrgebot ist in § 3 I 4 StVO definiert: „Er (der Fahrzeugführer) darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.“ Bei ungünstigen Sichtverhältnissen nachts auf Außerortsstraßen, womöglich im Wald und bei Nebel, kann dies grundsätzlich eine Geschwindigkeiten ergeben, die weit unter der allgemein örtlich zugelassenen Geschwindigkeit liegt, die eben nur bei günstigen Sichtverhältnissen gilt. Weiterlesen
Sichtfahrgebot
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