Anwälte müssen die meist als Auslage gebuchte Aktenversendungspauschale mit Umsatzsteuer berechnen. Dies ergibt sich aus der Rundverfügung der OFD Ffm S 7200 A – 226 – St 111, wie die RAK Ffm im Mitteilungsblatt 1/09 bekannt gegeben hat. Wie immer bei Umsatzsteuer: sie nicht zu berechnen entbindet nicht von der Pflicht, sie an das Finanzamt abzuführen!
Archiv für den Tag: März 27, 2009
Jupiter und Stier II
Mein Beitrag vom 17.02.09 hat nun auch Eingang in das dortige Verfahren gefunden und wird dort als „Pamphlet“ bezeichnet. Diesem Begriff begegnen wir nun schon zum zweiten Mal, zuletzt in einer E-Mail vom 22.01.2009, über die ich am 21.03.2009 berichtet hatte. So nach dem Motto: wenn sich einer über mich beschwert, dann kann das ja nur ein Pamphlet sein. Warum so unselbstkritisch? Wenn ein Verteidiger um Verlegung bittet, weil ungefähr zum Zeitpunkt des Gerichtstermins die Entbindung bei seiner Frau stattfindet, ohne daß man diesen Termin nun genau vorher sehen könnte, wer wollte da so beckmesserisch sein und dieser Bitte nicht entsprechen? So geht man miteinander nicht um, dachte ich mir und schrieb darüber. Ein Pamphlet?
Das Beschwerdegericht hat übrigens nicht abgeholfen sondern gemeint, es sei halt das Risiko des Sachrichters, daß der Termin vielleicht doch wegen Verhinderung des Verteidigers platzt. Er müsse selbst wissen, ob er dieses Risiko eingehen wolle oder nicht.