EU-Fahrerlaubnis ist tot

Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland war durch die EuGH-Entscheidungen „Halbritter“ und „Kapper“ auch zur Umgehung einer sogn. „MPU“ in Deutschland möglich, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung abgelaufen und das Wohnsitzerfordernis eingehalten war.
Seit dem 19.01.2009 ist das vorbei. Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie und § 28 V FeV gibt es ein gegenseitiges Anerkennungsverbot von Fahrerlaubnissen nach der Entziehung. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann allerdings das Recht erteilen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Ist Wiedererteilungsvoraussetzung in Deutschland aber ein positives MPU-Gutachten, wird sie dieses Recht auch nicht erteilen. Daher ist der EU-Führerschein und der damit verbundene Tourismus seit dem 19.01.2009 tot. Wer seither von einem solchen ausländischen Führerschein Gebrauch macht (und sich nicht das Recht ihn zu führen von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilen läßt) macht sich strafbar (s.a. Mosbacher, Gräfe; Führerscheintourismus; NJW 2009, 801).

2 Gedanken zu „EU-Fahrerlaubnis ist tot

  1. P.W.

    So einen Schwachsinn habe ich lange nicht gehört. Wer so etwas schreibt, hat ganz sicher ein Interesse die DEKRA oder TÜV zu bereichern, funny

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  2. flauaus Beitragsautor

    p.pegasus hat aus heutiger Sicht sicher Recht. Aber der Beitrag stammt aus dem Jahre 2010. Seit der Entscheidung des EuGH vom 26.04.12 (C 419/10) sind die Restriktionen des § 28 IV FeV für Inhaber der EU-Fahrerlaubnis mit EU-Recht unvereinbar. Weil ein Umschreibungserfordernis gem. § 29 I FeV für diese Fahrerlaubnisse nicht besteht, sind sie gültig, wenn sie In Übereinstimmung mit dem Wohnsitzerfordernis (185 Tage) und außerhalb eines Fahrverbots oder einer Fahrerlaubnissperre erteilt worden sind.

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