Keine Umgehung des Zustimmungserfordernisses des Angeklagten i.S.d. § 266 StPO durch Verfahrensverbindung

Das Hauptverfahren kann auf neue Vorwürfe nur im Rahmen des § 266 StPO, also im Wege einer Nachtragsanklage, erweitert werden. Dies setzt aber die Zustimmung des Angeklagten voraus. Im vom BGH entschiedenen Fall lag diese nicht vor, weswegen ausserhalb des anhängigen Verfahrens Anklage erhoben und diese mit dem laufenden Verfahren vom Gericht verbunden wurde. Der BGH hat entschieden, daß dies eine Umgehung des Zustimmungserfordernisses des Angeklagten darstellt, der auch der Verbindung ausdrücklich widersprochen hatte. Die Verbindung war unzulässig, der Schuldspruch bezüglich der hinzuverbundenen Vorwürfe wurde, ebenso wie der Gesamtstrafenausspruch, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGH 4 StR 318/08).

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