Die terminliche Verhinderung des Verteidigers

Beantragt man beim Vorsitzenden des Schöffengerichts Bensheim Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, der in den Sommerferien liegt und natürlich – wie immer – nicht mit dem Verteidiger abgesprochen war, weil man sich im Auslandsurlaub befindet, erhält man zur Antwort: „Verlegungsanträge können in der Regel dadurch vermieden werden, wenn die Verteidigung nicht aus den Augen verliert, dass sie Mitglied der Rechtspflege ist“ (sic!) und wird wie folgt aufgefordert, eine Buchungsbestätigung eines Reisebüros o.ä. vorzulegen: „Da die Verteidigung im hier anhängigen Verfahren bereits in anderen Fällen* durch unbegründete Verlegungsanträge aufgefallen ist (sic!), kommt eine erneute Verlegung lediglich dann in Betracht, wenn die behauptete Verhinderung durch Vorlage einer Buchungsbestätigung glaubhaft … dargetan wird.“ Hat man die Buchungsbestätigung noch gar nicht, weil man zwar weiß, daß und wo man Urlaub machen wird, aber hat halt noch nicht gebucht, legt man, alleine um sinnlose Nebenkriegsschauplätze zu vermeiden, die Bestätigung dann nachträglich vor, nachdem man gebucht hat.
Darauf erhält man zur Antwort, dies bestätige nur den Verdacht, daß zum Zeitpunkt der Terminsanberaumung noch nichts gebucht gewesen sei. Wie könne der Verteidiger eine Reise buchen, wenn das Gericht einen Termin anberaumt habe. Man schreibt zurück und legt schon einmal vorsorglich Beschwerde gegen die zu erwartende Nichtverlegung des Termins ein. Mal sehen, wie die Beschwerdekammer, die um ihre Arbeit nicht zu beneiden ist, diesmal entscheiden wird (siehe auch meinen Beitrag „Terminsverlegungspflicht“ vom 04.11.08, „Quod licet… vom 17.02.09, Jupiter und Stier (wobei es wohl eher „Ochse“ heißen müßte) vom 27.03.09) und „Landgericht Darmstadt bescheinigt Verteidiger Recht auf Urlaub“ vom 10.06.09.

* in diesem Verfahren war ein Verlegungsantrag wegen Urlaubs gestellt und problemlos positiv beschieden worden. So unbegründet wird der Antrag dann ja nicht gewesen sein.

2 Gedanken zu „Die terminliche Verhinderung des Verteidigers

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