Tempolimit bei „Nässe“

Das Zusatzzeichen 1052-36 der StVO, das Geschwindigkeitsbeschränkungen „bei Nässe“ anordnet, wirft die Frage auf, wann eine Fahrbahn nass ist.
Der BGH hat schon 1977 entschieden, daß „der Begriff … für den Verkehrsteilnehmer allgemein verständlich und nicht mehrdeutig“ ist. Es sei ein „der Allgemeinheit geläufiger Begriff“.
„Da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Feuchtigkeit noch nicht darunter fällt, kann die Fahrbahn nur dann als naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein.“ (NJW 1978, 652)

2 Gedanken zu „Tempolimit bei „Nässe“

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