Der fünfte Strafsenat hat am 8. Dezember 2009 (5 StR 449/09) ein Urteil des Landgerichts Neuruppin mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf die Sachrüge hin alleine deshalb aufgehoben, weil sich aus dem Urteil am Rande ergab, dass der Angeklagte bereits seit längerem an Epilepsie leide und während des Verfahrenslaufs einige Zeit im Gefängniskrankenhaus verbracht hatte. Auch ohne die Aufklärungsrüge ergebe sich die Fehlerhaftigkeit des Urteils, namentlich in sachlich-rechtlicher Hinsicht, weil das Gericht sich nicht mit den Paragraphen 20,21 StGB und der Frage auseinandergesetzt habe, ob die epileptische Erkrankung bei dem Angeklagten zu einer, die volle Schuldfähigkeit infrage stellenden, Veränderung seines Wesens geführt haben könne.
Epilepsie und Schuldfähigkeit
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