Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2009 das Urteil eines Landgerichts aufgehoben, das den Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung versagt hatte. Der Mann hatte indes gefestigte soziale Bindungen, eine Umschulung zum Lkw-Fahrer absolviert, war geständig und die Tat lag eineinhalb Jahre zurück. Auch war er nicht übermäßig vorbestraft.“ Verzweifelt“ hatte das Landgericht nach besonderen Umständen im Sinne des Paragraphen 56 Abs. 2 StGB gesucht. Der Bundesgerichtshof erlaubte sich darauf hinzuweisen, dass diese auch in der Gesamtschau verschiedener Umstände liegen könnten, die jeder für sich alleine genommen keine besonderen Umstände darstellen würden (2 StR 520/09).
Besondere Umstände für „Bewährung“ bei Strafen von mehr als 1 Jahr
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