Richter schützt Justiz vor Gewaltopfern und ihren überzogenen Ansprüchen!

Ich hatte schon einmal in dem Artikel „das mittellose Gewaltopfer und sein Anwalt“ am 25.03.2009 über einen Schmerzensgeldprozeß vor dem Landgericht Darmstadt berichtet. Im Klageantrag war ein Mindestbetrag von 100.000 € angegeben, die Höhe des Schmerzensgeldes im übrigen aber in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. In der Klagebegründung war dann mitgeteilt worden, daß sich der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000 € vorstellt und dies umfangreich und unter Bezugnahme auf Vergleichsfälle begründet worden.

Das Landgericht bewilligte uneingeschränkt PKH und regte beim Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis an, um dem Staatsfiskus PKH-Gebühren zu ersparen. Dem kam der Beklagte pflichtschuldig nach (den Notar hat er schön selbst bezahlt; hätte er im gerichtlichen Verfahren anerkannt oder ein VU gegen sich ergehen lassen, so hätte er, der schon wegen des titulierten Schmerzensgeldanspruchs die „E.V.“ abgeben wird müssen, sich weitere Kosten „schenken“ können).
Der so um die PKH-Anwaltsgebührenminimierung bemühte Einzelrichter mahnte nun beim Kläger die Erledigungserkärung an. Die wollte der freilich nur teilweise und in Höhe von 100.000 abgeben und meinte, er hätte sich ja mehr vorgestellt. Im Sommer terminiert der Richter. Für den Beklagten kommt keiner. Ein beantragtes VU wird nicht erlassen. So sei das alles noch nicht beantragt gewesen (Unsinn!) und müsse erst noch dem Beklagten zugestellt werden (Schikane!). Außerdem müsse erst noch über die PKH über 100.000 hinaus entschieden werden (obwohl bei einem unbezifferten Antrag und oben beschriebenen Umständen doch eher fraglich). Nach der Verhandlung beantragte der Beklagte Streitwertfestsetzung. Nichts passiert, monatelang. Dann, kurz vor Weihnachten, Beschluss: PKH abgelehnt. Begründung: 100.000 € wären o.k. Denn Querschnittslähmung eines 24jährigen hin oder her, das Tatmesser, mit dem der Beklagte die Wirbelsäule durchstochen hatte, habe der Kläger ja selbst erst in die Auseinandersetzung eingeführt und damit eine Mitursache gesetzt (als sei sedes materiae § 17 StVG).
Dem böswilligen Richter ist halt kein Argument zu billig!
Das Messer hatte sich der Kläger gegriffen, nachdem die beiden ihm unbekannten Täter die Eingangstür seiner Wohnung mitten in der Nacht eingetreten und mit einem Baseballschläger auf ihn derart eingeschlagen hatten, daß der Baseballschläger zerbrach. Dann hatten die Täter ihm das Messer entwunden.
So stand es in der Klageschrift und in dem Strafurteil, das im Rahmen des Urkundsbeweises verwertet worden ist.
Mal sehen, was das OLG sagt.

Siehe hierzu meinen Beitrag vom 09.02.2010 „Das OLG muß es richten“

2 Gedanken zu „Richter schützt Justiz vor Gewaltopfern und ihren überzogenen Ansprüchen!

Schreiben Sie einen Kommentar zu RA Werner Siebers Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .