Nachträgliche „SV“ im JGG

Der erste Strafsenat des BGH hat gestern entschieden, daß die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in § 7 II Nr. 1 JGG am 8.7.2008 und damit 9 Tage vor Entlassung des Revisionsführers aus 10jährigem Jugendstrafvollzug verfassungsgemäß ist und auch nicht mit der neuen Entscheidung des EMRG vom 17.12.2009 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\ents\urteile\2010\cont\beckrs_2010_01692.htm&pos=0&lasthit=true&hlwords=#xhlhit
(BeckRS 2010, 01692) kollidiert.

Ein Gedanke zu „Nachträgliche „SV“ im JGG

  1. erforderlich

    „Die angeforderte Datei mit dem Pfad bibdata ents urteile 2010 cont beckrs_2010_01692.htm existiert nicht.“

    Der Link funktioniert: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=CF3D122FCF61409FBE573FFA17968560&docid=299753&docClass=NEWS&site=Beck%20Aktuell&from=HP.10

    Den Urteilstext wird es hier geben: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=51186&pos=0&anz=702
    PM: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=702&pos=0&nr=51184&linked=pm&Blank=1

    Inwieweit das EGMR dieselbe Meinung teilt, dass das Grundsatzurteil vom Dezember hier nicht gelten soll, ist sehr fraglich.

    Daneben ist die Verfassungsmäßigkeit durchaus umstritten und wird wohl nicht beim BGH letztendlich geklärt werden. Der Verzicht auf neue Tatsachen bzw. den Hang zur Straftaten ist schon mal ein Unding. Im Kern ist das daher einfach nur eine willkürliche Strafverlängerung. Dass damit bei Jugendlichen und Heranwachsenden eine strengere Regelung herrscht als bei Erwachsenen, obwohl diese ja noch am ehesten beeinflußbar und korrigierbar in ihrem Verhalten wäre und vermutlich noch am schwierigsten einzuschätzen sind auf Grund der möglichen Reifeverzögerung, wird vollkommen missachtet.

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