Beweisverwertungsverbot bei Videomessung. Wie ist der Stand?
Bei anlassunabhängiger personenbezogener Videoaufzeichnung (VKS) haben das OLG-Dresden am 2.2.10 (Ss OWi 788/09), das OLG Hamm am 22.12.09 (1 Ss OWi 960/09) und das OLG Oldenburg am 27.11.09 (Ss Bs 186/09) Verwertungsverbote postuliert. Bezüglich ViBrAM gibt es bisher nur die Entscheidung des OLG-Düsseldorf vom 9.2.10 (NJW 2010,1316). In den jüngeren Entscheidungen zweier anderer Senate des OLG Düsseldorf wird diese als „Einzelrichterbeschluss“ abgekanzelt, dem „in keinem Punkt zu folgen“ sei. Bemerkenswert bei einer Entscheidung, die sich in der NJW über vier Seiten erstreckt. Natürlich sei § 100h StPO gesetzliche Eingriffsermächtigung (auf den war das BVerfG am 11.8.09 irgendwie nicht gekommen) und die Sache sei auch nicht an den BGH gem. § 121 GVG vorlagepflichtig, weil eine Divergenz bzgl ViBrAM nur innerhalb des OLG Düsseldorf, nicht aber zu den übrigen OLGen bestehe (OLG Düsseldorf IV-1 RBs 23/10 vom 15.03.10, 4 RBs 143/09 vom 05.05.10).
Weswegen § 100h StPO, zu Observationszwecken bei nicht unerheblichen Straftaten geschaffen, eine geeignete Eingriffsermächtigung darstellen soll, dafür gibt es auch in den beiden letztgenannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf keine überzeugende Begründung. Letztlich wird wieder das BVerfG Klarheit schaffen müssen