Dem Betroffenen war am 3.9.2010 vor dem Amtsgericht Darmstadt vorgeworfen worden, unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Er war in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten und dem Polizeibeamtin schien er unter Drogeneinfluss zu stehen. Es war ein ganz gewöhnlicher Dienstag um 10:00 Uhr morgens mitten in Darmstadt. Der Polizeibeamte ordnete eine Blutprobe an. Diese wurde vom Arzt entnommen, gerichtsmedizinisch untersucht mit dem den Verdacht des Polizeibeamten bestätigenden Ergebnis. Das Regierungspräsidium Kassel erließ einen Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld über 550 € und einem Fahrverbot. In der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte vernommen. Über die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung gemäß Paragraph 81a StPO hatte er sich keine Gedanken gemacht. Es habe Gefahr im Verzuge vorgelegen.
Der Verwertung der Blutprobe und des gerichtsmedizinischen Untersuchungsergebnisses wurde in der Hauptverhandlung widersprochen. Das Gericht sah sich an der Verwertung gehindert, weil der Betroffene weder mit der Blutprobe einverstanden gewesen war, noch Gefahr im Verzug vorgelegen habe und es im Hinblick auf die Tatzeit dem Polizeibeamten ein leichtes gewesen wäre, einen richterlichen Blutentnahmebeschluss zu erwirken. Der Betroffene wurde daher freigesprochen.
Freispruch vom Vorwurf der Drogenfahrt
Schreiben Sie eine Antwort