Das Oberlandesgericht Hamm führt in einem Beschluss vom 02.11.10 zu einem Urteil des Amtsgerichts Borken über einen Rotlichtverstoß folgendes aus:
„Die im Ergebnis zu knappen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (fahrlässigen) Rotlichtverstoßes nicht. Soweit ein solcher Verstoß nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, was hier nicht erkennbar ist, sind jedenfalls näherer Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sowie möglicherweise auch dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen in der Regel entbehrlich, da hier von einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden ausgegangen werden kann.
Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur Schuldform, auch im Tenor des Urteils nicht.
Weiter waren Feststellungen dazu erforderlich, ob der Betroffene in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist oder nicht. Entsprechende Feststellungen hätten nach der Aussage des Zeugen F. nicht fern gelegen, da dieser dem Betroffenen „nachgefahren“ sein will.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein einfacher Rotlichtverstoß dann anzunehmen ist, wenn die Lichtzeichenanlage beim Vorbeifahren durch einen Betroffenen Rotlicht gezeigt hat (und der Betroffene in den geschützten Bereich eingefahren ist), bei der Frage, ob bereits mehr als 1 s Rotlicht geherrscht hat, dagegen auf das Überfahren der Haltelinie abzustellen ist.
Schließlich hätte das Amtsgericht die Voreintragungen des Betroffenen nicht berücksichtigen dürfen. Nach Paragraph 29 Abs. 8 StVG war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Tilgungsreife eingetreten mit der Folge eines Verwertungsverbotes. Das gilt unabhängig davon, dass nach Paragraph 29 Abs. 7 StVG noch die Überliegefrist lief.“
Und was folgt aus einem solchen Urteilsverriss? Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen, weil diese wieder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen ist. Die festzustellenden Rechtsfehler beträfen lediglich den Einzelfall und „nach diesem Hinweis durch den Senat „sei „eine Wiederholung nicht zu besorgen“ (OLG Hamm III -4 RBs 374/10 vom 2. November 2010).