Der Plagiator kommt zurück!

Schon erstaunlich, wie großzügig die „Öffentlichkeit“ mit Guttenberg ist. In mühevollster siebenjähriger Kleinarbeit neben der Abgeordnetenbelastung und als junger Familienvater eine 457seitige Dissertation zusammengestellt, von der 2/3 plagiiert ist. Außerdem eine falsche eidesstattliche Versicherung bei Einreichung der Arbeit bei der Uni Bayreuth. Alles nur Peanuts? Auf die Vorwürfe mit „absurd“ reagiert usw. Kritiker werden von Merkel als Heuchler beschimpft. Von Guttenberg wg. Verleumdung mit dem Staatsanwalt bedroht. Aber die „Öffentlichkeit“ will ihn zurück. Den Fähigen! Mich erinnert das an die Maoam-Werbung. Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr dann? Wir wissen, was die Fußballfans wollten. Und so will auch die „Öffentlichkeit“ weder vertrauenswürdige noch zuverlässige Politiker. Sie wollen bella Figura, Gel, federnden Schritt, Times Square, Ray Ban am Hindukusch,  ’ne schicke Gattin (vielleicht wird sie ja mal „first Lady“), ein Schloß, Glanz und Gloria.
Sie wollen Maoam.

5 Gedanken zu „Der Plagiator kommt zurück!

  1. RA JM

    “ eidesstattliche Versicherung bei Einreichung der Arbeit bei der Uni Bayreuth“ – Sicher? M.E. eher nicht – ohne mich jetzt auf die Seite der Fans schlagen zu wollen.

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  2. Faufu

    wenn er wenigstens ein guter Politiker wäre. aber außer gutem aussehen, einem adelstitel und einer hübschen ehefrau hat er eigentlich nichts zu bieten.

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  3. klabauter

    Auch wenn es von Ihnen wieder als trollig bezeichnet werden wird:
    Das mit der falschen EV ist Käse und es ist auch schon lange bekannt, dass es keine falsche eV war:
    „Karl-Theodor zu Guttenberg blieb eine eidesstattliche Versicherung erspart, weil an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth eine „ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber“ reicht, dass „er die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat“. Der CSU-Politiker musste also nur ein Ehrenwort abgeben, als er die Dissertation zur Begutachtung einreichte.“ Süddeutsche Zeitung v. 18.2.11.

    Und das ist auch keine Besonderheit; z.B. die Uni Bremen und die FU Berlin verlangen in ihren PromO auch keine „eV“.

    Abgesehen davon, dass Universitäten sich nicht durch Satzungsrecht zu einer für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständigen Stelle i.S.d. 156 StGB machen können, was alleine zur Strafbarkeit führen könnte.

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  4. frannek

    Zwar ist in Bayreuth wirklich keine eidesstattliche Versicherung in der PromO vorgesehen, aber die von klabauter gemachte Beobachtung, dass allein aus der PromO keine Zuständigkeit zur Abnahme solcher Erklärungen folgt (und also keine Strafbarkeit aus § 156 StGB), ist dahingehend zu ergänzen, dass manche Hochschulgesetze der Länder den Unis eine entsprechende Zustädnigkeit geben. In BaWü zum Beispiel § 38 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen
    und Berufsakademien in Baden-Württemberg: „In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.“ Das dürfte in Verbindung mit der entsprechenden PromO genügen.

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