Drei Berufsrichter in der erstinstanzlichen Strafkammer gab’s nach § 76 II GVG bisher außer im Schwurgericht in Fällen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit. Durch die jetzt im BGBl. 2011, 2554 veröffentlichte Neuregelung von § 76 GVG treten neben das Schwurgericht nun die Fälle, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist sowie als Regelfall für die Fälle besonderer Schwierigkeit oder Umfangs diejenigen der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer. Ein solcher Fall ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als 10 Tage dauern wird.
Dritter Berufsrichter in der Großen Strafkammer
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