§ 24a StVG: Blutprobe + Atemalkoholkontrolle über/unter 0,5 Promille

Richter am Amtsgericht Lüdinghausen Carsten Krumm meint in der NJW 2012, 1860 (1862), dass eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a I StVG erfolgen könne, wenn bei dem Betroffenen sowohl eine Blutprobe entnommen als auch eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden sei, und nur ein Messergebnis den Tatbestand des § 24a I StVG erfülle. Denn „beide Messverfahren sind nach dem Gesetz gleichwertig“.
Dies mag wohl so sein. Wie der Richter aber im Lichte des Zweifelsgrundsatzes zu der Überzeugung gelangen will, der Verstoß sei bewiesen, wenn die Blutprobe gegenteiliges belegt, teilt Krumm nicht mit.

2 Gedanken zu „§ 24a StVG: Blutprobe + Atemalkoholkontrolle über/unter 0,5 Promille

  1. Stefan

    „Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er (a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder (b) 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut […] hat […].“

    Es ist durchaus denkbar, dass jemand 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft aber nicht zugleich 0,5 Promille Alkohol im Blut hat – oder umgekehrt. In beiden Fällen ist der Tatbestand erfüllt, insbesondere belegt die Blutprobe bei geringfügigem Unterschreiten der 0,5 Promille-Grenze nicht, dass auch der Atemalkoholwert unter 0,25 mg/l liegt.

    Gleichwohl kann ich Ihre Bedenken verstehen…

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  2. meine5cent

    Erhellend ist NZV 1992,337, 342 unter lit. c) zur Frage, weshalb es je nach Trinkzeitpunkt, Trinkweise und Meß/BE-Zeitpunkt unterschiedliche Ergebnisse geben kann. Wenn der Beschuldigte/Betroffene keine Angaben hierzu macht und somit ein Umrechnen nicht möglich ist, kann man mit einer bloßen Differenz zwischen BAK und AAK also keinen in-dubio-Freispruch begründen.
    Der Richter muss auch nicht „im Lichte des Zweifelssatzes zu (einer) Überzeugung“ kommen. Das ist ein offenbar nicht zu beseitigendes Fehlverständnis des Zweifelssatzes. Der besagt nämlich nicht, dass die Überzeugungsbildung im Lichte des Zweifelns zu erfolgen hat, sondern nur, dass dann, wenn der Richter nicht überzeugt ist, er freizusprechen (bzw. aufgrund des dann anzuwendenden milderen Gesetzes zu verurteilen…) hat.

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