Archiv des Autors: Achim Flauaus

Hinreichender Tatverdacht light

Aus einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gera wegen Sachbeschädigung: der Schlussvermerk des polizeilichen Ermittlungshelfers:

„Durch die Geschädigte wurde angegeben, dass sie seit einiger Zeit Probleme mit dem Beschuldigten hat und dieser für die Tatbegehung somit ein Motiv hat.
Ihm ist der PKW der Geschädigten bekannt und auch der Standort des Fahrzeuges.
Die Tatbegehung selbst wurde nicht gesehen.
Der Beschuldigte hat jedoch ein Motiv und die Möglichkeit, der Geschädigten einen Schaden zuzufügen. Demnach ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von dessen Täterschaft auszugehen.“

Angaben zur Sache hatte der Beschuldigte nicht gemacht, insbesondere den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht eingeräumt.

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Gera bei dem zuständigen Amtsgericht Rudolstadt einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Dass dieser auch erlassen worden ist, bedarf angesichts von Schlussvermerk und Strafbefehlsantrag keiner Erwähnung.

Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Frau(en)

Die NJW vermeldet im heutigen Heft 41/2015 unter „Personalien“ eine kleine Sensation:
In das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wurde erstmals mit Ulrike Paul eine Frau gewählt,
Ja wirklich, die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer werden tatsächlich durch Wahlen rekrutiert. Sicher eine vergleichsweise neumodische Errungenschaft. Anders ist die geradezu urplötzliche Wahl einer Frau auch kaum zu erklären. Aktuelle Zahlen liegen mir zwar nicht vor; im Jahre 2007 allerdings waren in Deutschland immerhin 42.647 Rechtsanwältinnen zugelassen und damit 30 % aller Anwälte. Heute dürfte ihr Anteil noch höher liegen. Eine recht eindrucksvoller Zahl im Vergleich zu den 43 Rechtsanwältinnen im Jahre 1925, damals 0,3 % der Gesamtanwaltschaft. Im Hinblick auf diese damalige Zahl dürfte es wohl jetzt so ziemlich genau 100 Jahre her sein, dass die erste Rechtsanwältin in Deutschland zugelassen worden ist. Und -potz Blitz!- schon ist es soweit: auch im Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer findet sich eine Frau.
Der schon immer gehegte Verdacht, dass die Anwaltschaft im allgemeinen und ihre Verbandsfunktionäre im besonderen an der Spitze des gesellschaftlichen Fortschritts stehen, bestätigt sich einmal mehr.

BGH: Verfahrenshindernis bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation

In dem Verfahren 2 StR 97/14 hat der BGH mit Urteil von heute gem. seiner Presseerklärung ein Verfahren eingestellt, in dem auf Geheiß der Polizei nach beharrlichen erfolglosen Ermittlungen die Angeklagten erst dann Beihilfe zu Drogengeschäften geleistet hatten, nachdem ihnen und ihren Familien von den verdeckten Ermittlern mit dem Tode gedroht worden war. Der 2. Senat sieht in dieser rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis, und das ist neu.

Beck’sches Stammeldeutsch

Die Neuauflage des StPO-Kommentars von Bertram Schmitt bewirbt der Verlag (z.B. in der NJW von heute) mit dem Zitat eines Stefan Busch, der mit Wilhelm Busch leider nur den Namen gemein hat, ansonsten aber wie folgt formuliert: „Nur die neueste Auflage des Meyer-Goßner kann daher das Ziel im Strafprozess sein, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.“
Für alle, die immer schon wissen wollten, was eigentlich „das Ziel im Strafprozess“ ist …

(Verwaltungsrechtliche) Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.

Die obligatorische 1,1 Promille-MPU

Nach Baden-Württemberg sollen nun auch andere Bundesländer umschwenken. Von Schleswig-Holstein und Niedersachsen heißt es, dass auch dort nach vorangegangener strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis eine Neue nur nach erfolgreicher Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erteilt werde, soweit die Blutalkoholkonzentration über 1,1 Promille liegt.
Wieviel muss man denn da eigentlich so trinken?
Ein 80 kg-Mann, der im Halbstundentakt 1 Bier à 0,5 l trinkt, hat nach diesem eine BAK von 0,21 Promille, nach 2 Bier von 0,42 Promille, nach 3 Bier von 0,63 Promille, nach 4 Bier von 0,84 Promille, nach 5 Bier von 0,98 Promille und erst nach 6 Bier, also 3 Litern bzw. 120 g reinem Alkohol 1,19 Promille
(nach der Widmark-Formel (Alk. in g dividiert durch das Produkt aus Reduktionsfaktor und Körpergewicht) bei einem Resorptionsdefizit von 0,20 %, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem stündlichen Abbau von 0,15 Promille).

Der „Fachanwalt für Opferrechte“

Die Pressuregroup der Opferverbände, allen voran der „Weisse Ring“, haben in den letzten Jahren ganze Arbeit geleistet. Kaum eine Reformatio der StPO in den letzten Jahren ohne deren gefühlte Patenschaft.
Jetzt kommt auf deren Betreiben hin auch noch der Fachanwalt für Opferrechte als paarundzwanzigster Fachanwalt. Jedenfalls soll er in der nächsten Satzungsversammlung behandelt werden und chancenreich sein.
Das Leitbild des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 I BRAO) ist endgültig konterkariert. Unabhängig will der gar nicht mehr sein und kann es auch nicht. Er ist der „Fachanwalt des Weissen Rings“ und als solchen sollte ihn die Satzungsversammlung auch gleich beschließen.
Über die hiermit aufgegebene Vorstellung, dass Fachanwaltsbezeichnungen zumindest auch noch eine Verankerung in abgrenzbaren rechtlichen  Kategorien und nicht in klientelbezogenen haben sollten, ganz zu schweigen.

Ergänzung zum 22.06.2016: Bis heute ist es nichts geworden damit, so viel ist sicher. Das heißt natürlich nichts, denn die selbsternannten OpfervertreterInnen werden nicht ruhen, bis auch hier ein Erfolg zu verzeichnen ist. Das Gute ist: man ist auf der Seite der Guten und des Guten! Opfer sind gut und verdienen Schutz. Egal in welchem Stadium sich das Verfahren gegen den „Täter“ befindet und scheißegal: das mit der Unschuldsvermutung. Man ist Opfer und bleibt es, gleichviel, was das Verfahren ergibt, man hat ja auch einen Opferanwalt. So hilft, wenn sie sich dazu durchringt, die verfasste Anwaltschaft in ihrer opportunistisch-zeitgeistigen Art, die Rollen im Sitzungssaal von Anfang an klar zu verteilen und zuzuweisen. Wird der „Täter“ nicht verurteilt: Skandalurteil! Schutzlücke! Sekundärvictimisierung!

MPU für alle (VGH-Mannheim 10 S 1748/13)

Durch die Eilentscheidung des VGH Mannheim vom 15.01.14 wird es nun erstmals  nicht mehr nur europäischen sondern auch binnendeutschen Führerscheintourismus geben. Denn infolge dieser Entscheidung ist zur Beglückung und zur Arbeitsbeschaffung der Verkehrspsychologen für Baden-Württemberg nun geregelt, dass stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden muß, wenn durch den Strafrichter die Fahrerlaubnis alkoholbedingt entzogen war, also insbesondere auch in den Fällen folgenloser Trunkenheitsfahrt im Promillebereich zwischen 1,1 und 1,6 sowie bei relativer Fahruntüchtigkeit in Straßenverkehrsgefährdungsfällen, also auch u.U. deutlich unter 1 Promille BAK.
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Zur „Konfliktverteidigung“

Das Buch des Richters am Landgericht Passau Jürgen Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, für 59 € im Beck-Verlag erschienen, wurde im aktuellen Heft des Strafverteidigers von Ulrich Sommer rezensiert. Hieraus einige Auszüge: „Warum die bloße Ausübung des Prozeßgrundrechts der konfrontativen Befragung ohne weiteres mit dem Missbrauch dieses Rechtes gleichgestellt werden kann, lässt sich nur mit einer richterlichen Vorstellungswelt erfassen, die angesichts einer festgefügten Meinung konträr verlaufende Verteidigungsbemühungen als ebenso unsinnige wie unerträgliche Verlängerung eines Prozesses empfinden“ (S. 443). „In der Einseitigkeit der Problemaufbereitung in Kombination mit den Banalität der argumentativen Darstellung verhilft es richterlichem Lamento von den Tischen der Gerichtskantine zu literarischen Weihen“ (444). „Die Vorstellung, dass der gesamte Spruchkörper nach Beratung die einsame Anordnung des Vorsitzenden nicht teilt, scheint dem Autor fremd. Seine Erfahrung wird ihm vermittelt haben, wie Beisitzer und Schöffen funktionieren“ (444). „Bemerkenswert ist, dass die Zeit für reif  gehalten wurde, einen solchen umfassenden Frontalangriff auf Verteidigungsrechte zu formulieren“ (445). „… scheint die deutsche Richterschaft auf dem Weg, über den gesellschaftlichen Vertrauensvorschuss in die Justiz hinaus die allgemeine Anerkennung einer nicht zu hinterfragenden elitären Entscheidungsklasse einzufordern. Weitab von den Intentionen des Autors leistet das Buch einen Beitrag zur Phänomenologie des Rechtsmissbrauchs“ (445).

Passgenaue Berufungsbeschränkung in Strafsachen senkt Kosten

Besser noch: kann sie vollständig vermeiden helfen. Dies bestätigt ein unveröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2014 (4 Ws 96/14). In erster Instanz war die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Sie legte selbst Berufung ein, die zunächst unbeschränkt durchgeführt wurde. Erst kurz vor der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz wurde das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt und im Schlussvortrag vom Verteidiger beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Angeklagte zu einer (im Führungszeugnis nicht einzutragenden) Geldstrafe zu verurteilen. Dem folgte das Landgericht, vertrat jedoch wegen der späten Beschränkung die Auffassung, die Kosten und Auslagenentscheidung folge aus Paragraph 473 Abs. 1 und Abs. 4 Strafprozessordnung. Daher wurde die Gerichtsgebühr lediglich um die Hälfte ermäßigt und von den Kosten der Berufung und der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur die Hälfte auferlegt.
Dem ist das Oberlandesgericht auf die Kostenbeschwerde hin nicht gefolgt. Anzuwenden sei Paragraph 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3. Für die Berufungsinstanz trage die Staatskasse daher die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten mit Ausnahme derjenigen, die bei bereits anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht entstanden wären. Solche fielen im vorliegenden Fall nicht an, weil die Zeugen noch rechtzeitig abgeladen werden konnten. Der Angeklagten sind somit deren eigene notwendigen Auslagen, unter anderem die Fahrtkosten zum Berufungsgericht und ihre Anwaltskosten aus der Staatskasse zu ersetzen.