Der Bericht in „Logo“ auf dem Kinderkanal über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde mit einem Bild des Senats im Sitzungssaal unterlegt und von den „rot gekleideten Herrschaften“ gesprochen. Wohl jahreszeitlich bedingt verleitete dies Emilia (7) zu der irrigen Einschätzung: „Das sind doch Weihnachtsmänner!“
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Pflichtlektüre
Thomas Fischer über den modernen Strafgesetzgeber.
Warum man den Anwaltverein braucht und das Anwaltsblatt einfach haben muß!
Endgültig auf dem Niveau eines lokalen Service-Clubs (Rotarier in Marktheidenfeld, Lions in Meiningen usw.) angelangt: der Deutsche Anwaltverein:
Aus dem Anwaltsblatt 2016,162: „Immer beliebter: Gänseessen. Rund 70 Mitglieder des Saarländischen Anwaltvereins folgten der jährlichen Einladung zum traditionellen Gänseesen im November. Das Treffen fand in diesem Jahr im Parkhotel in Völklingen statt und erfreute sich wachsender Beliebtheit. Bereits zum 15. Mal lud der Saarländische Anwaltverein seine Mitglieder ein, um bei gutem Essen und nettem Rahmenprogramm Kontakte zu knüpfen, Neumitglieder kennen zu lernen und sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen.“
Super! Danke! Das musste jetzt aber wirklich einmal den -was weiß ich- 180.000 Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine in ganz Deutschland in aller Deutlichkeit gesagt werden! Anwaltsblatt, da weiß man, warum man es stets griffbereit hat.
Hinreichender Tatverdacht light
Aus einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gera wegen Sachbeschädigung: der Schlussvermerk des polizeilichen Ermittlungshelfers:
„Durch die Geschädigte wurde angegeben, dass sie seit einiger Zeit Probleme mit dem Beschuldigten hat und dieser für die Tatbegehung somit ein Motiv hat.
Ihm ist der PKW der Geschädigten bekannt und auch der Standort des Fahrzeuges.
Die Tatbegehung selbst wurde nicht gesehen.
Der Beschuldigte hat jedoch ein Motiv und die Möglichkeit, der Geschädigten einen Schaden zuzufügen. Demnach ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von dessen Täterschaft auszugehen.“
Angaben zur Sache hatte der Beschuldigte nicht gemacht, insbesondere den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht eingeräumt.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Gera bei dem zuständigen Amtsgericht Rudolstadt einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Dass dieser auch erlassen worden ist, bedarf angesichts von Schlussvermerk und Strafbefehlsantrag keiner Erwähnung.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Frau(en)
Die NJW vermeldet im heutigen Heft 41/2015 unter „Personalien“ eine kleine Sensation:
In das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wurde erstmals mit Ulrike Paul eine Frau gewählt,
Ja wirklich, die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer werden tatsächlich durch Wahlen rekrutiert. Sicher eine vergleichsweise neumodische Errungenschaft. Anders ist die geradezu urplötzliche Wahl einer Frau auch kaum zu erklären. Aktuelle Zahlen liegen mir zwar nicht vor; im Jahre 2007 allerdings waren in Deutschland immerhin 42.647 Rechtsanwältinnen zugelassen und damit 30 % aller Anwälte. Heute dürfte ihr Anteil noch höher liegen. Eine recht eindrucksvoller Zahl im Vergleich zu den 43 Rechtsanwältinnen im Jahre 1925, damals 0,3 % der Gesamtanwaltschaft. Im Hinblick auf diese damalige Zahl dürfte es wohl jetzt so ziemlich genau 100 Jahre her sein, dass die erste Rechtsanwältin in Deutschland zugelassen worden ist. Und -potz Blitz!- schon ist es soweit: auch im Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer findet sich eine Frau.
Der schon immer gehegte Verdacht, dass die Anwaltschaft im allgemeinen und ihre Verbandsfunktionäre im besonderen an der Spitze des gesellschaftlichen Fortschritts stehen, bestätigt sich einmal mehr.
Beck’sches Stammeldeutsch
Die Neuauflage des StPO-Kommentars von Bertram Schmitt bewirbt der Verlag (z.B. in der NJW von heute) mit dem Zitat eines Stefan Busch, der mit Wilhelm Busch leider nur den Namen gemein hat, ansonsten aber wie folgt formuliert: „Nur die neueste Auflage des Meyer-Goßner kann daher das Ziel im Strafprozess sein, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.“
Für alle, die immer schon wissen wollten, was eigentlich „das Ziel im Strafprozess“ ist …
Sönnsde Dagg in meine Lebbe
Im September 2006 saß ich in einem Seminar der Deutschen Strafverteidiger e.V. in Riva del Garda. Das ist der -zugegeben- einzige Bezugspunkt zu einem juristischen Blog. Aber egal, denn heute ist ja bekanntlich das Spiel …
Jedenfalls saß ich also in diesem Seminar, als -wie man so sagt: „plötzlich“ die Tür aufgeht, ein livrierter Kellner hereinpoltert und folgenden schmerzlichen Satz rausposaunt:
„Vierte Juli 2006, Westfallestadion – sönnsde Dagg in meine Lebbe“.
Das war im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Ereignis um das Halbfinale gehandelt hatte, der Endstation für Deutschland, und Italien anschließend immerhin noch Fußballweltmeister geworden war, ein wenig verblüffend. Sei’s drum. Wir wollen nicht nachtragend sein, aber dies ist halt wieder ein Halbfinale, wenn auch nur das der EM.
Justizentlastung total
Die hessische Bundesratsinitiative zur nachhaltigen Justizentlastung verspricht ein voller Erfolg zu werden. Danach sollen in Zivilsachen die obligatorischen Einzelrichter sogleich nach der Erwiderung auf die Klage schriftlich und außerhalb der mündlichen Verhandlung einen Vergleich „vorschlagen“, der nicht begründet werden muss. Die Parteien sind zwar nicht verpflichtet, den „Vorschlag“ anzunehmen; Die Ablehnung des Vorschlags bedarf jedoch dezidierter Begründung, um dem Vorwurf der „ungebührlichen Justizinanspruchnahme“ zu entgehen. Zunächst nur im Zivilprozeß, im Hinblick auf seine Regelung im GVG jedoch auch in anderen Rechtszweigen vorgesehen, soll ähnlich Regelungen im BVerfGG eine „Ungebührgebühr“ von 10 bis 100.000 € eingeführt werden, die vom erkennenden Richter verhängt, bis 1000 € unanfechtbar und im übrigen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Sie kann auch gegen den Prozeßbevollmächtigten der ungebührlichen Partei verhängt werden, wenn „Tatsachen“ dafür sprechen, dass es im wesentlichen der uneinsichtige Anwalt war, der den Vergleich abgelehnt hat. Weiterlesen
Better call Saul
Der Kollege Dr. Tobias Rudolph macht in der Mailingliste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht auf die vorbildliche Kanzleihomepage eines britischen „Kollegen“ aufmerksam. Wie man sieht, geht es immer noch etwas besser!
Wenn man schon sonst nichts zu bieten hat, dann doch wenigstens einen „Verkehrskontrolltag“
Gestern war ein schöner Tag im beschaulichen Nachbarbundesland Rheinland-Pfalz. Bei bestem Wetter feierte man den landesweiten „Verkehrskontrolltag“. Über 66.000 motorisierte Verkehrsteilnehmer waren gekommen. Und mehr als 6000 Preise wurden verteilt für von diesen begangene „Verkehrsverstöße“. Alleine 2500 von ihnen wollten so schnell zum landesweiten Verkehrskontrolltag, dass sie die örtlich zulässige Geschwindigkeit nicht einhalten konnten. Nicht jeder konnte gewinnen und es ging natürlich vor allem um das „Dabeisein“. Denn das ist -ganz im olympischen Sinne- bekanntlich alles. Und die für diesen herrlichen Tag Verantwortlichen werden dem entsprechend sagen: „Das ist es, was wir unter Sport verstehen: absolute Siegesgewissheit“ (so wie Majestix im Hinblick auf den Zaubertrank bei „Asterix bei den Olympischen Spielen“). Denn das Schönste am landesweiten Verkehrskontrolltag in Rheinland-Pfalz ist doch der Sieg auf ganzer Linie für die stets von bösen Menschen in Gefahr gebrachte Verkehrssicherheit und -last but not least- der Sieg für den Staatsfiskus (pst, nicht so laut!).
Sicher sicher: nur ein geradezu unerwünschter Nebeneffekt, aber immerhin.
So wird es sicher auch bald in Hessen neben dem „Hessentag“ auch einen „Verkehrskontrolltag“ geben. Und das ist auch gut so! Am besten in allen Ländern Deutschlands und jeden Tag!