In der Entscheidung des 2. Senats (2 StR 482/11) über ein (aufzuhebendes) Urteil des Landgerichts Gera kann man nachlesen, warum dieser Senat sich für vorschriftsmäßig besetzt hält, obwohl in der Entscheidung 2 StR 346/11 im Hinblick auf die Doppelbelastung des Vorsitzenden der beiden Senate Dr. Ernemann Bedenken geäussert worden waren, dieser sei deswegen (Doppelbe- und Überlastung) kein gesetzlicher Richter, weswegen dieses Revisionsverfahren ausgesetz worden war.
Folgen des Streits um den Vorsitz des 2. Strafsenates des BGH
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