Grundsätzlich kommt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in einmaligen Alkoholfällen nach der Fahrerlaubnisverordnung nur dann in Betracht, wenn die Alkoholmenge im Körper 1,6 Promille erreicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einem Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) entschieden, dass auch bei Werten zwischen 1,1 und 1,6 Promille eine MPU-Anordnung zulässig ist, wenn vom blutentnehmenden Arzt und/oder der Polizei bei der Kontrolle keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar waren. Dies lasse auf hohe Alkoholgewöhnung schließen und damit sei eine hohe Rückfallgefahr indiziert.
MPU auch unter 1,6 Promille
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