Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist der Schädiger und sein Versicherer bekanntlich berechtigt, auf günstigere Reparaturmöglichkeit in sogenannten Referenzwerkstätten zu verweisen, wenn diese Werkstätten konkret benannt werden, einigermaßen in der Nähe des Geschädigten liegen und deren niedrigere Stunden Verrechnungssätze nicht auf, dem freien Markt nicht zugänglichen, Vereinbarungen zwischen dem Versicherer des Schädigers und diesen Werkstätten beruhen.
Dies ist dem Geschädigten nur dann nicht zuzumuten, wenn sein Fahrzeug noch ziemlich neu ist, nämlich allenfalls drei Jahre alt seit der Erstzulassung oder wenn er zwar ein älteres Fahrzeug hat, dieses jedoch nachweisbar lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat scheckheftpflegen lassen.
Allerdings muss der Schädiger und sein Versicherer im Prozess nachweisen, dass die von ihr genannte Referenzwerkstatt qualitativ auch auf dem Niveau einer markengebundenen Fachwerkstatt zu arbeiten in der Lage ist. Weiterlesen