Die sogenannter fiktiver Schadensberechnung, also Geld statt Wiederherstellung einer beschädigten Sache fußt gesetzlich auf Paragraf 249 Abs. 1 Satz 2 BGB. Praktisch wird bei einem Autounfall ein Kostenvoranschlag eingeholt oder ein Schadensgutachten vorgelegt und der Schädiger und sein Versicherer hat die Wiederherstellungskosten ohne Mehrwertsteuer zu ersetzen. Was der geschädigte mit dem Geld macht, ist seine Angelegenheit. Nachdem der Bundesgerichtshof am 22. Februar 2018 in einer Baumängelsache entschieden hat, dass wegen des Bereicherungsverbotes der Schädiger nur entweder die konkreten Mängelbeseitigungskosten geltend machen könne oder den Betrag, um den seine Bausache aufgrund von Mängeln im Wert gemindert ist, gab es Diskussionen dazu, ob dies womöglich nicht nur, wie vom BGH entschieden, für das Werkvertragsrecht gelten könnte sondern eventuell auch für das Kaufrecht.
Dass allerdings auch im Deliktsrecht die sogenannte fiktive Schadensberechnung zu beerdigen sei, da musste erst das Landgericht Darmstadt kommen, um zu diesem Rundumschlag auszuholen. So hat die 23. Zivilkammer es nämlich am 5. September 2018 unter dem Aktenzeichen 23 O 386/17 entschieden. Bei Haufe kann man lesen, wie schrecklich uneinsichtig der dortige Kläger gewesen sei und einfach im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der fiktiven Abrechnung festgehalten und die Hinweise des Landgerichts Darmstadt ignoriert habe. Unglaublich! Die Klage hat man natürlich abgewiesen. Hierzu fühlt man sich in Darmstadt berechtigt. Gefolgschaft wird dem Bundesgerichtshof nicht geschuldet! Wahrscheinlich weiß man auch schon, dass der zuständige Zivilsenat beim Oberlandesgericht Frankfurt mit Sitz in Darmstadt ebenfalls Lust hat, Schwanz zu spielen und mit dem Hund zu wackeln. Rechtsfortbildung von unten nach oben. Man meint, dies sei rechtspolitisch geboten. Es gebe zu viele Betrügereien bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Dabei kann man nur aus der Nabelschauperspektive auf diesen Gedanken kommen, weil Gerichte nun einmal mit überdurchschnittlich vielen problematischen Fällen befaßt sind, während der redliche Unfallgeschädigte regelmäßig keine Gerichte bemühen muss. Die höhnische Rechtsprechung aus Darmstadt kann man eigentlich nur noch zusammenfassen mit: wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Karlsruhe muss es richten.
Landgericht Darmstadt tut sich wichtig oder: wenn der Schwanz mit dem Hund wackeln will
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