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Landgericht Darmstadt bescheinigt Verteidiger Recht auf Urlaub

In einem Beschluss vom 04.06.09 hat das Landgericht Darmstadt einen Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht Bensheim aufgehoben ( 3 Qs 309/09). Über die Vorgeschichte hatte ich im meinem Beitrag „Die terminliche Verhinderung des Verteidigers“ vom 13.05.09 bereits berichtet. Das Landgericht führt aus: „Ob über die Erklärung eines Verteidigers seiner Urlaubsabwesenheit hinaus eine Buchungsbestätigung verlangt werden kann, erscheint schon sehr zweifelhaft… Entscheidend ist vielmehr, daß  auch dem Verteidiger ein Urlaub zusteht und in diese Zeit keine Termine gelegt werden sollen…. es ist nicht erkennbar, daß das Amtsgericht seine Terminierung hierauf nicht einrichten konnte… Ohnehin ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen, nachdem die Anklage bereits am 08.09.2008 beim Amtsgericht einging.“
Bensheim ist nicht Athen. Also müssen die Eulen halt mittels Beschwerdekammer dorthin getragen werden. 
Schönen Feiertag!

Keine Akteneinsicht des verletzten Rechteinhabers bei Bagatellverstößen

Die 9. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt hat in einem vielbeachteten Beschluss (9 Qs 573/08) entschieden, daß dem verletzten Rechteinhaber ein Akteneinsichtsrecht nicht bei Bagatellverstößen in sogn. „Filesharing“-Fällen (Musik-„downloads“ pp.) zusteht, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des früheren Beschuldigten entgegenstehe. Im vorliegenden Fall ging es nur um einen Musiktitel. Das Verfahren war nach § 153 StPO eingestellt worden.
Das, worum es in diesen Strafverfahren dem Anzeigeerstatter eigentlich geht, nämlich via Anzeige und anschließender Akteneinsicht an die persönlichen Daten des „Nutzers“ zu gelangen, wird dadurch erfreulicherweise unmöglich gemacht (NJW-Spezial 2009, 250).

Schon wieder Darmstadt

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 478/08

 

 

vom

13. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Weiterlesen