Burhoff weist auf eine Entscheidung des OLG Naumburg (2 Ws 52/10) vom 14.04.10 hin, wonach ein Pflichtverteidigerwechsel nicht mit der Begründung bewilligt werden könne, der „neue“ Pflichtverteidiger habe auf die bereits bei dem „alten“ Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren verzichtet, weil auf diese von Rechts wegen nicht verzichtet werden könne. Die Entscheidung dürfte dem Bemühen zuwider laufen, den Wechsel in Haftsachen eher zu erleichtern, nachdem bei Inhaftierung dem Beschuldigten inzwischen sogleich ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, was gelegentlich der Sorgfalt bei der Auswahl desselben nicht förderlich ist.
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Nach der Bad Bank nun auch ein Bad OLG?
Das Bundesverfassungsgericht bescheinigt dem OLG Naumburg eine „krasse Mißdeutung des Inhalts der Norm (des § 2 StrRehaG), die auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht“ (2 BvR 718/08 vom 13.05.2009).
Nach dem Fall Görgülü scheint sich das OLG Naumburg allmählich zum Bad OLG Deutschlands zu entwickeln.
(siehe auch meine Beiträge vom 28.10.08, 29.10.08, 16.01.09 und 10.04.09)
Fall Görgülü II
Ich würde, entgegen dem Kommentator, keinen NS-Vergleich oder besser: Vergleich mit der die NS-Zeit „aufarbeitenden“ Justiz im Nachkriegsdeutschland ziehen.
Die Vorgänge im OLG Naumburg zeigen etwas anderes aber ganz deutlich: Dieser „Freispruch im Zwischenverfahren“ kam deswegen zustande, weil an der unsäglichen Entscheidunge des OLG Naumburg (Familiensenat) drei Richter mitgewirkt hatten. Weiterlesen