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BGH rügt Frankfurter Strafverteidiger scharf

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 545/08

 

vom

20. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

 

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Weiterlesen

Vergleich mit Comicfigur und Befangenheit des Richters

In einem Strafverfahren hatte die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu der Benutzung des Tatfahrzeuges ausgesagt. Dies veranlaßte den Richter zu dem Vorhalt, dann müsse ja wohl Superman das Auto gefahren haben. Ausdrücklich fragte er: „Hat Superman das Auto gefahren?“ 
Die Trinkmengenangaben der Zeugin, die nicht zur festgestellten Blutalkohalkonzentration bei ihrem Mann paßten, veranlassten den Richter zu der Feststellung und anschließenden Frage, dann müsse er Supermanbiere gewesen sein; „Waren es Supermanbiere?“
Das Kammergericht Berlin (NJW 2009, 96) hat hierzu entschieden, daß ein solches Verhalten des Richters bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis erweckt, der Richter habe sich schon ein abschließendes negatives Bild über den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage gemacht. Die Ablehnung sei daher zu Recht erfolgt. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an ein anderes Gericht verwiesen.

BGH: Weiterarbeiten am Modell: Knast für alle

Der BGH hatte in Fällen der Wirtschaftskriminalität schon kürzlich einen wichtigen Beitrag zur Weiterarbeit an seinem Modell „Knast für alle“ geleistet, indem er mit der Vollstreckungslösung bei in diesen Fällen üblicher langer Verfahrensdauer Knast auch dort erzwang, wenn auch verkürzt, wo bisher noch „Bewährung“ möglich war.
Mit der gestrigen Entscheidung in einer Steuerhinterziehungssache ist Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und damit ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung nun bei Hinterziehungsfällen mit Steuerschäden von mindestens 1 Mio. € obligatorisch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schaden inzwischen wieder gutgemacht ist.
Liegt der Schaden, wie bereits zum Betrugstatbestand entschieden, bei mindestens 50.000 €, liegt ein Schaden großen Ausmaßes vor, der nur mit einer Mindesfreiheitsstrafe von 6 Monaten geahndet werden könne, die grundsätzlich aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Darunter ist die Regelstrafe Geldstrafe.