Renzikowski in NJW 2016 3553 ff zum neuen Sexualstrafrecht u.a. zu dem neuen § 184 j StGB:
„Der Straftatbestand (der Förderung von sexuellen Übergriffen)* ist eine der schlimmsten Verirrungen des Gesetzgebers und hat mit einem rechtsstaatlichen Strafrecht nichts zu tun*… Die Straftat nach § 177 oder § 184 i StGB soll eine bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit sein, von deren tatsächlicher Begehung der Täter nicht die geringste Ahnung haben muss. Zusammengefasst genügt also die zufällige Anwesenheit in einer Menschenmenge mit zugestandenermaßen unlauteren Absichten, um jemanden für ein Sexualdelikt mitverantwortlich zu machen … (3557) Man fragt sich, warum beim BMJV eine Expertenkommission zur -überfälligen- Reform des Sexualstrafrechts eingesetzt wird,wenn diese Problem handstreichartig durch eine Tischvorlage erledigt wird*, ohne die Ergebnisse der Fachleute abzuwarten. Die § 184 j StGB zu Grunde liegende Vorstellung, dass man für alles, was irgendeiner Person angetan wurde, unbedingt einen Sündenbock verurteilen muss, führt in ein totales Strafrecht. Es ist zu hoffen, dass das BVerfG diesem Wahn Einhalt gebietet.“* (3558)
Fischer schreibt in der 64. Auflage des StGB-Kommentars: „Die Vorschrift ist eine populistisch gefärbte Demonstration angeblicher Schutzbereitschaft im Gefolge der medial hysterisierten „Ereignisse von Köln“. Insgesamt ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelung erheblichen Zweifeln ausgesetzt“ (a.a.O., § 184j Rn. 13; s.a. Pichler, StRR 16, H. 9, 4, 7).
*Hervorhebung und Klammer von mir