Zwar muß der eigene Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die Schäden aus einem Verkehrsunfall ersetzen, wenn der Verursacher alkoholisiert war; Im Verhältnis zu seinem Versicherten kann er diesen jedoch in Regress nehmen mit einer betraglichen Obergrenze von 5000 Euro. Voraussetzung ist stets jedoch die Fahruntüchtigkeit. Es genügt also nicht lediglich ein Alkoholisierungsgrad unterhalb von 1,1 Promille BAK, wenn nicht aufgrund von Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit belegt ist (relative Fahruntüchtigkeit).
Die in der Fahruntüchtigkeit dem Versicherer gegenüber liegende Obliegenheitsverletzung muß schuldhaft sein, also mindestens grob fahrlässig. Dies ist nach BGH-NJW 2011, 3299 regelmäßig der Fall. Ob der Versicherer den Versicherten in vollem Umfang in Regress nehmen darf oder nur nach Quote, hängt vom Maß des Verschuldens ab. Nach „einhelliger“ Meinung ist der Versicherer zum vollen Regress bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) berechtigt. Unterhalb von 1,1 Promille fangen die Regressquoten bei 20 % an (Kornas-NJW-Spezial 2013, 73 f.).
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Grenzwerte bei Drogenfahrt nach wie vor kein Thema
Burhoff weist auf eine Entscheidung des 4. BGH Senates vom Ende des letzten Jahres hin, der gemäß es bei einer „Drogenfahrt“ auch zukünftig der, die Fahruntüchtigkeit belegenden, Beweisanzeichen bedarf, um von Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB ausgehen zu können. Bestimmte Blutwirkstoffbefunde reichen danach nicht aus, auch wenn gewisse von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwerte um das fünffache überschritten sind.
Das Thema beschäftigte wiederholt den Verkehrsgerichtstag. Verbindliche Grenzwerte wie die 1,1 Promillegrenze bei Alkohol sind medizinisch bei Drogen jedenfalls derzeit nicht zu erwarten.
„Fast jeder Führerscheinbesitzer“
Nachlese zum „Fall Käsmann“.
Patrick Bahners schreibt am 8.3.10 (eigentlich zum (soweit es einer wird) „Fall Theo Zwanziger“): „Im Sinne der englischen Redensart: „There, but for the grace of God, go I“ sagte fast jeder Führerscheinbesitzer in Deutschland: Das hätte mir auch passieren können.“ Und das bei 1,56 Promille!
1,54 Promille …
… ergeben sich bei einer ca. 60kg-Frau bei einer Flasche Wein, mehr bedarf es dazu nicht. Die Rechtsfolgen sind ebenso klar. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und wird in 9 bis 13 Monaten neu erteilt. Die Geldstrafe wird 1 bis 1 1/2 Nettomonatsgehälter betragen. Kein Kavaliersdelikt zwar, wobei die Formulierung bei einer Frau nicht wirklich glücklich ist, aber auch kein Drama. Strafe muß sein und das war’s dann.
Drei Verhandlungen… Teil 3
Vorgestern in Michelstadt: Zwei Mal vorbestraft wegen Trunkenheitsfahrten, zuletzt 2003. Dabei eine viermonatige Bewährungsstrafe erhalten. Bewährungszeit überstanden, Strafe erlassen, Fahrerlaubnis nach MPU wiedererteilt erhalten. Ende 2008 Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille. Angst vor Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach der üblichen Schema-F-Eskalationsstufe: Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit und im zweiten Wiederholungsfall ohne Bewährung. Angst unbegründet. Schon Staatsanwaltschaft betont, daß letzte einschlägige Verurteilung fünf Jahre zurück liegt und die damalige Bewährungszeit überstanden worden war. Sie beantragt daher eine sechsmonatige Bewährungsstrafe, die auch verhängt wird.
Trunkenheit mit Fahrrad und Fahrerlaubnisentziehung
Inzwischen ist auch die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung nachgezogen (BVerwG-NJW 2008, 2601) und die Fahrerlaubnis kann einem Fahrradfahrer entzogen werden, wenn er mit mindestens 1,6 %o am Straßenverkehr teilnimmt, wenn durch ein Gutachten, das die Führerscheinstelle anordnen kann, feststeht, daß er zukünftig Kraftfahrzeuge in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Nach § 3 I FeV kann ihm dann auch das Führen eines Fahrrades untersagt werden. In der Regel wird die Fahrerlaubnis jedoch schon zuvor vom Strafrichter entzogen worden sein, weil bei Radfahrern ebenfalls ab 1,6 %o von einer strafbaren Trunkenheitsfahrt ausgegangen wird.