Betäubungsmittelstrafrecht

In der Praxis bestehen die Besonderheiten dieser nebenstrafrechtlichen Disziplinen vor allem in den Besonderheiten des Milieus der Tatverdächtigen.

Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten verstärkt mit verdeckten Ermittlern und mit technischen Hilfsmitteln der Telefonüberwachung. Dies führt zu Materialfülle und einer gewissen Unübersichtlichkeit der Verfahren ebenso wie in diesem Deliktsbereich die Verlässlichkeit von Tatzeugen sich bedauerlicherweise umgekehrt proportional zu ihrer  Bedeutung verhält. Anders gewendet: Nicht zuletzt durch die Möglichkeit des Strafrabatts im eigenen Verfahren (Paragraph 31 Betäubungsmittelgesetz) ist der Junkie oder Dealer heute verlässlicher Zeuge im Strafverfahren gegen andere Verdächtige wegen Drogendelikten. Und morgen sitzt er selbst auf der Anklagebank. Wem von den Strafverfolgern „geglaubt“ wird hat mitunter etwas zufälliges. Dies erschwert die Wahrheitsfindung erheblich. Schließlich ist das Betäubungsmittelstrafrecht durch besondere Rechtsfolgen gekennzeichnet, nämlich die Therapie statt oder neben der Strafe.

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