Archiv für den Monat: Mai 2011

Haltelinie maßgeblich für Rotlichtverstoß

Nicht selten wird vorgeworfen, über eine rote Ampel gefahren zu sein, was mit Geldbuße, Punkten in Flensburg und u.U. Fahrverbot verbunden ist.
Ob der Vorwurf berechtigt ist, hängt davon ab, wo sich das Fahrzeug befand, als die Ampel von gelb auf rot umsprang. Ist es die Kreuzung selbst, die Ampel oder die Haltelinie, die sich ja regelmäßig vor der eigentlichen Ampel befindet.
Früher war dies umstritten. Inzwischen allerdings gilt das Überfahren der Haltelinie als maßgeblich. Es mag also durchaus sein, dass die Ampel rot war. Entscheidend aber ist, ob sie er auch schon war, als das Fahrzeug die Haltelinie überfuhr. Gerade wenn dies anhand von Zeugen bewiesen werden soll, „lohnt“ sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Hauptverhandlung nach Strafbefehl ohne den Angeklagten

Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht es dem Angeklagten, nach Einspruchseinlegung frei darüber zu entscheiden, ob er an der Hauptverhandlung (auch vor dem Berufungsgericht) überhaupt teilnehmen will oder ob er sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten läßt, § 411 II S. 1 StPO. Dies gilt auch dann, wenn sein persönliches Erscheinen nach § 236 StPO angeordnet worden ist. Ein Vorführ- oder Haftbefehl ist dann unverhältnismäßig (Meyer-Goßner, StPO, § 411, Rn. 4).

Das lange Gedächtnis Flensburgs – Tilgungsfristen

Die Regelungen über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) sind zumindest hinsichtlich der Tilgungshemmung durch Vornahme weiterer Eintragungen auf dem Prüfstand. Schon der Verkehrsgerichtstag hatte vor einigen Jahren eine Reform angemahnt, die sich jetzt anbahnt. Diese Regelung erscheint besonders unbillig bei Berufskraftfahrern; Zum einen, weil diese „viel unterwegs“ sind und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sich ordnungswidrig zu verhalten und/oder dabei „erwischt“ zu werden; zum anderen, weil die ultimative Folge des Langzeitgedächtnisses von Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis (bei 18 Punkten) mit den üblichen Folgen (Mindessperre für die Wiedererteilung 6 Monate und nur bei „Bestehen“ einen MPU-Begutachtung, hier besonders hart trifft.
Daher zur Erinnerung die Rechtslage bei der Tilgung de lege lata:
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myops vor dem Aus im Beck-Verlag?

Dieter Simon hatte in myops 11/2011 einen satirischen Artikel über Wikileaks-Dokumente „betr. Rüthers Bernd“ veröffentlicht, der zu geharnischtem Protest Rüthers führte, dessen Leserbrief in myops 12/11 veröffentlicht ist. Nicht nur das. Auch der Verleger der bei Beck erscheinenden Zeitschrift schrieb an den Herausgeber. Ihm könne bei solchen Artikeln die Lust vergehen, eine Zeitschrift wie myops weiter zu verlegen. Auch diesen Brief hat myops in Heft 12/2011 veröffentlicht.

StA Trier verhaftet Zeugin im Sitzungssaal

Verdutzt blickte die Zeugin drein, nachdem ihr der garstige Staatsanwalt, über den und seinen Kollgen ich schon hier und hier berichtet hatte,  im Sitzungssaal des Landgerichts Trier die vorläufige Festnahme erklärt hatte. Es bestehe der Verdacht einer uneidlichen Falschaussage. Der Vorsitzende hatte soeben seine Anträge sowohl auf wörtliche Protokollierung als auch die Vereidigung der Zeugin abgelehnt. Einen Gerichtsbeschluss beantragte der Staatsanwalt nicht. Er kündigte statt dessen die dann folgenden „Diensthandlungen“ an.  Weiterlesen

Bosbach, „Freude“ und „problematische“ Urteile des BVerfG

Der Vorsitzende des Innenausschusses des Deutschen Bundestages Bosbach ((CDU) nennt das gestrige Urteil des BVerfG zur Sicherungsverwahrung „problematisch“, nachdem er gestern schon unangenehm durch die Äusserung aufgefallen war, die Kanzlerin dürfe sich doch wohl noch „freuen“, wenn ein Massenmörder wie Bin Laden getötet wird.
Vielleicht entspricht es ja der Vorstellung eines Herrn Bosbach, mit den Sicherungsverwahrten ähnlich wie mit Bin Laden zu verfahren. Wäre sicher weniger  „problematisch“. Mörder wären sicher auch darunter, mitunter sogar Massenmörder, was dann wieder zu „Freude“ Anlass geben könnte.

Schleichwerbung in der NZV?

In der neuen NZV (S. 169) schreibt der Sachverständige Dr. Cornelius Schott aus Langenselbold über „Identitätsgutachten im Rahmen von Verkehrsdelikten“.

Unter der Kapitelüberschrift „Prüfung bereits erstatteter Gutachten-Obergutachten“ (171) führt er zu fehlerhaften Gutachten aus, sowie dazu, dass  „in diesen Fällen … bereits viele Rechtsanwälte an den Verfasser herangetreten“ seien, um diese überprüfen zu lassen. „In vielen Fällen konnte das bisherige Gutachtenergebnis widerlegt werden und der/die Betr./r wurde freigesprochen.“

In der abschließenden Zusammenfassung heißt es unter Punkt 8: „Für jegliche Fragen oder Informationsaustausch steht der Verfasser unter der Telefonnummer 06184/63036 (s. auch www.sv-dr-schott.de) zur Verfügung.“

Fragen: Hat Dr. Schott dem Beck-Verlag hiefür etwas zahlen müssen?  Wenn nicht: Hat die NZV eine Redaktion, die die eingereichten Artikel liest und ggf. redigiert? Will die NZV auch in Zukunft als seriöse Fachzeitschrift wahrgenommen werden?

We want ‚em – dead or alive!

So sprach George W. Bush einst. Man dachte, dass „alive“ dann nur ein sehr vorübergehender Zustand sein würde. Obama hat jetzt den Cowboy gemacht. Jetzt verwechselt keiner mehr Obama mit Osama.
Pakistan wurde nicht gefragt. Erst nach der Liquidierung auf fremdem Territorium post festum rief Obama in Islamabad an. Keine internationalen Verwicklungen, kein Auslieferungsverfahren, kein Prozess, kein Urteil, keine Strafvollstreckung. Einfach bum – und aus. So wird das gemacht.
Das könne ihm die Wiederwahl sichern, heißt es.
Wenn ich noch Jungjuristen zu prüfen hätte, hätte ich einen schönen neuen Fall. Für die Anfänger Mordmerkmale, mittelbare Täterschaft und so’n Zeug. Für den Fachanwaltskurs Vollstreckung internationale Haftbefehle gegen ausländische Staatsoberhäupter.