So berichtet die FAZ im Regionalteil am 30.10.09, dies habe er gesagt. Außerdem wüsche er sich die RAF wieder, die das Aschaffenburger Justizgebäude in die Luft sprengen möge, weil es das zweithässlichste in der Stadt sei. Leider versäumt es die FAZ mitzuteilen, welches der Architekturexperte in Robe für das hässlichste Gebäude der Stadt Aschaffenburg, genannt Aschebärsch, hält (wobei man bei solchen Fragen geteilter Meinung sein kann: in derselben Ausgabe wird berichtet, die Römer-FDP fordere den Abriss des unter Denkmalschutz stehenden Bundesrechungshof-Gebäudes und berufe sich dabei ausgerechnet auf einen peinlichen Präzendenzfall, nämlich den des längst niedergelegten Hochtief-Hochhauses in der Bockenheimer Ldstr. von Egon Eiermann). Aber zurück zum Thema: Der Landgerichtspräsident habe ihn für alles das jedenfalls gerügt und das mit den Arschlöchern sogar als eine „kaum zu überbietende Frechheit“ bezeichnet. Wer wollte dem widersprechen? Weiterlesen
Archiv für den Monat: Oktober 2009
Nachtragsanklage „bestellt“ – Befangenheitsantrag
Heidi Müller-Gerbes berichtete am Mittwoch in der FAZ vom Prozeß vor der Darmstädter Wirtschaftsstrafkammer gegen den Frankfurter Anwalt, der mit einer hochrangigen hessischen Richterin verheiratet ist. Dort hieß es, die Kammer hätte bei der Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage bestellt, um keine rechtlichen Hinweise erteilen zu müssen.
Am Donnerstag las man das schon erwartete, daß die Verteidiger die Berufsrichter nämlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätten.
Treten wir wenigstens den Rasen kaputt
Mein Geburtsdatum habe ich von dieser Homepage eliminiert, nachdem just auf diesen Tag, nachmittags, terminiert wurde von dem Strafrichter, dessen ursprünglich in meinen Urlaub gelegter Hauptverhandlungstermin ihm von der Beschwerdekammer aufgehoben worden war.
Nein, dieser -sein- „Treffer“ war gewiss kein Zufall, immerhin hatte er einen Beitrag in diesem Blog einmal aktenkundig als „Pamphlet“ bezeichnet. So rächt sich der Kleingeist: wenn ich schon nicht terminieren kann wie ich will, dann soll`s wenigstens den Verteidiger ärgern, frei nach dem Motto des Fußballdestruktivismus: Wenn wir hier schon nicht gewinnen können, dann treten wir ihnen wenigstens den Rasen kaputt.
Aber: so beschaulich wie Richter sich das vorstellt, ist`s nicht bei Anwalts. Man macht an seinem Geburtstag nicht spätestens so früh Schluss, daß man pünktlich um drei daheim ist, um bei Kaffee und Kuchen die lieben Anverwandten zu begrüßen. Der Schaden hält sich folglich in denkbar engen Grenzen.
Siehe zu diesem Thema meine Beiträge vom 17.02., 27.03. und 10.06.09.
Video-Verkehrskontrollen nur aufgrund Änderung des StVG
Hans-Peter Bull meint in der NJW (2009, 3279), daß Video-Verkehrskontollen nach der Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 3293) nur aufgrund einer Änderung des StVG möglich sein werden, in der die bisherigen Verwaltungsvorschriften in Gesetzesrang erhoben werden. Die Bedenken des BVerfG gegen die verdachtsunabhängige Beschnüffelung sämtlicher des Weges kommender Autofahrer teilt er nicht. Er plädiert für die Anwendung seines Modells eines „gesetzlich geordneten Verdachtsgewinnungsverfahrens“, das nichts als ein Euphemismus für die Totalüberwachung durch den Staat ist, so lange man sie mit der Behauptung, es gelte „sozialschädliches Handlungsweisen, die zwar häufig vorkommen, aber selten angezeigt werden – ohne technische Aufzeichnungen gibt es meist keine ausreichenden Beweise“ (a.a.O.), rechtfertigen kann. Aber wie bekämpft man „sozialschädliches Verhalten“ wie Sozialleistungsmißbrauch oder Steuerhinterziehung? Durch Videowohnraumüberwachung sämtlicher Sozialhilfeempfänger und Steuerzahler?
Praxis der Pflichtverteidigerbestellung
Dass dort gelegentlich einiges zu Besorgnis Anlaß gibt, wird in dem Aufsatz von RA Jochen Thielmann aus Wuppertal prägnant zusammengefaßt:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/09-10/index.php?sz=11
Zufallsfunde verwertbar, auch bei rechtswidriger Durchsuchung
Das BVerfG hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt (NJW 2009, 3225), wonach ein Verwertungsverbot von Zufallsfunden bei einer rechtswidrigen Durchsuchung nur dann besteht, wenn der Verfahrensverstoß schwerwiegend oder bewußt oder willkürlich bagangen worden ist. Dies war im entschiedenen Fall nicht gegeben, so daß gegen den Beschuldigten zu Recht die bei diesem aufgefundenen 463 g Haschisch verwertet werden durften, die bei einer rechtswidrigen Durchsuchung wegen eines Verstoßes gegen das Markengesetz aufgefunden worden waren. Zu dem eigentlichen Anlaß der Durchsuchung hatte diese nichts erbracht.
Nutzungsausfall bei gewerblich genutzem Fahrzeug
Bei unfallbschädigten gewerblich genutzten Fahrzeugen wird weitgehend angenommen, es könnten nur entgangener Gewinn, die Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten geltend gemacht werden (s. nur Palandt Vorb. § 249 Rn. 24a). Dem tritt mit guten Gründen das Amtsgericht Bremen (NZV 2009, 512) jedenfalls für die Fahrzeuge entgegen, die nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen, also alle außer z.B. einem Taxi, Bus, Lieferfahrzeug o.ä.
Harry Wörz in Mannheim freigesprochen
Harry Wörz war im Januar 1998 vom Schwurgericht Karlsruhe wegen versuchten Totschlags an seiner Frau zu 11 Jahren verurteilt worden. Die Revision wurde verworfen. Sechs Jahre später wurde das Verfahren auf Antrag des Veurteilten wieder aufgenommen, nachdem der Antrag zunächst abgelehnt und in der Beschwerde darüber entschieden werden mußte. In der zweiten Hauptverhandlung wurde Wörz freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage wurde dieses Urteil aufgehoben (1 StR 180/ 06; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1cd39cfea38fa3ab83699aa9382e459d&client=13&nr=38028&pos=0&anz=6&Blank=1.pdf) und nun im dritten Durchgang seit dem 22.04.2009 erneut in Mannheim verhandelt. Wörz hatte 4 1/2 Jahre in U-Haft verbracht. Heute nun der Freispruch. Die Nebenklage hat erneut Revison angekündigt. Weiter in Verdacht bleibt der damalige Geliebte des Opfers, ein Pforzheimer Polizist, der damals ein Alibi seiner Ehefrau vorweisen konnte. http://www.harrywoerz.de/
Tempolimit bei „Nässe“
Das Zusatzzeichen 1052-36 der StVO, das Geschwindigkeitsbeschränkungen „bei Nässe“ anordnet, wirft die Frage auf, wann eine Fahrbahn nass ist.
Der BGH hat schon 1977 entschieden, daß „der Begriff … für den Verkehrsteilnehmer allgemein verständlich und nicht mehrdeutig“ ist. Es sei ein „der Allgemeinheit geläufiger Begriff“.
„Da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Feuchtigkeit noch nicht darunter fällt, kann die Fahrbahn nur dann als naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein.“ (NJW 1978, 652)
Mein omnipotenter Vorgänger
Aus einer Schöffengerichtsstrafakte:
„Aktenzeichen
Vfg.
UmA – komplett –
StA Xstadt
m.d.B. um Vermittlung an das Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Xstadt zum Zwecke des § 209 Abs. 2 StPO m.d.B. um wohlwollende Prüfung der meines Erachtens dort vorliegenden Eröffnungszuständigkeit:
Der besondere Umfang nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist nach hiesigem Dafürhalten sicher erreicht.
Der terminus technicus „wohlwollend“ ist zugegebenermaßen aus mitleidserheischender Motivation gwählt und spielt an auf die dort sicher kraft eigener aktueller u. insbesondere leidvoller Erfahrung vorliegenden Erkenntnisse über die rechtsdogmatisch brillante u. akribische Dezernatsführung meines omnipotenten Vorgängers u. die daraus zu ziehenden Schlüsse über den Erosionszustand hiesigen Dezernats…“
Die Wirtschaftsstrafkammer gab die Akte bereits aus formalen Gründen zurück (kein allen Beteiligen bekannt gemachter Beschluss, Meyer-Goßner, § 209, Rn. 8), ohne auf die sprachlichen Blähungen und kollegialen Schmähungen einzugehen, wies aber darauf hin, daß sie die Auffassung, die Wirtschaftsstrafkammer sei zuständig, nicht teile.