Am vergangenen Freitag hatte das Amtsgericht Bensheim einen 23jährigen wegen Körperverletzung zu einer unbedingten 11monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen einer drei Jahre zurückliegenden einschlägigen Vorverurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe sei die Sozialprognose ungünstig.
Wenn man es so machen will, kann man auf Richter verzichten. Dann genügt ein Verurteilungsautomat.
§ 56 I StGB fragt nach der Prognose, ob die Verurteilung bereits zur Vermeidung zukünftiger Straftaten ausreicht. Dabei sind die Persönlichkeit, sein Vorleben und Lebensverhältnisse, die Umstände der Tat und das Nachtatverhalten und die zu erwartende Wirkung der Aussetzung zu berücksichtigen. Nichts davon ist in die Entscheidung im Strafausspruch eingeflossen. Denn das Gericht hat dazu nichts vom Angeklagten wissen wollen. Nicht dass es bei der vorgeworfenen Tat um ein Mädchen ging, nicht dass der Angeklagte in den letzten fünf Jahre seit der letzen Tat keine Straftaten begangen hatte, dass er in fester Beziehung lebt und Heiratspläne bestehen, dass er seit fünf Jahren und dem Ende der Schule ununterbrochen in dem selben Betrieb arbeitet.
Der Veruteilungsomat hat gesprochen. 1+1=2. Bewährungsbrecher bekommen keine Bewährung. So trivial ist das. Recht kann so herrlich einfach sein.
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„Bewährung“ heißt: man muß sich bewähren.
Der, der am 16.12.08 „Bewährung in Meiningen“ bekommen hatte, obwohl er fünffach einschlägig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft war (mein Bericht vom 17.12.2008), ist gestern wegen zweier neuerlicher einschlägiger Taten aus dem Januar zu 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt worden, die sich mit den widerruflichen Bewährungsstrafen nun auf 3 Jahre und 2 Monate addieren. Hoffentlich kommen vor Vollstreckungsantritt nicht noch weitere Taten hinzu.
Drei Verhandlungen… Teil 3
Vorgestern in Michelstadt: Zwei Mal vorbestraft wegen Trunkenheitsfahrten, zuletzt 2003. Dabei eine viermonatige Bewährungsstrafe erhalten. Bewährungszeit überstanden, Strafe erlassen, Fahrerlaubnis nach MPU wiedererteilt erhalten. Ende 2008 Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille. Angst vor Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach der üblichen Schema-F-Eskalationsstufe: Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit und im zweiten Wiederholungsfall ohne Bewährung. Angst unbegründet. Schon Staatsanwaltschaft betont, daß letzte einschlägige Verurteilung fünf Jahre zurück liegt und die damalige Bewährungszeit überstanden worden war. Sie beantragt daher eine sechsmonatige Bewährungsstrafe, die auch verhängt wird.
Richter legt Berufung gegen eigenes Urteil nahe
Der Angeklagte hatte in der Kneipe gesoffen und irgendwann war das Geld alle. Er wollte aber noch weiter saufen. Also ging er in seine Bude, wo er zwar kein Geld hatte, aber ein Kumpel seine Sachen eingestellt hatte, in der Hoffnung, in dessen Sachen Geld zu finden. Dort fand er aber nur eine ungeladene Luftdruckpistole. Spontan entschied er, damit die benachbarte Tankstelle zu überfallen, was er – unmaskiert – auch tat und dabei 600 € erbeutete. Die Kassiererin nahm ihn erst gar nicht für voll und fragte ihn ungläubig, ob er das ernst meine. Weiterlesen
Freiheitsstrafe und Bewährung
Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird vom Gericht bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist für Bewährung ebenfalls eine günstige Sozialprognose erforderlich, außerdem „besondere Umstände“.
Solche können jedoch bereits bei einer positiven Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse oder sogar einem umfassenden Geständnis vorliegen.
Bewährung für Klar
Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn mindestens 15 Jahre verbüßt sind und wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§§ 57, 57a StGB) Bei Klar hatte die Strafvollstreckungskammer, nachdem er 15 Jahre verbüßt hatte, eine Gesamtverbüßungszeit von mindestens 26 Jahren festgelegt, weil bei ihm eine besondere Schwere der Schuld vorlag, die eine Entlassung nach 15 Jahren verbot.
Diese Zeit ist nun abgelaufen. Weiterlesen