Archiv für den Monat: April 2013

Polizei bedarf im Fach „Verhalten vor Gericht“ der Schulung

Weshalb muss ein sogn. „Messbeamter“, also ein Polizist, der misst, ob der Führer eines Kraftfahrzeuges sich der Überschreitung von Geschwindigkeitsvorgaben „schuldig“ gemacht hat, von der „Polizeiakademie Hessen“ (und anderswo) eigentlich auch geschult werden in: „Verhalten vor Gericht“?  So heißt dies in unverblümter Offenheit in einer von der Polizeiakademie Hessen ausgestellte Teilnahmebescheinigung an der „Veranstaltung Vitronic PoliScanSpeed“ aus. Ist denn das Verhalten vor Gericht ein bei der Polizei besonders schulungswürdiges Verhalten? Immerhin ergeben sich die Pflichten eines Zeugen (zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage und der strafrechtlich relevante Verstoß hiergegen) nicht nur unmittelbar aus dem Gesetz, das der Polizist kennen sollte, sondern auch aus den Belehrungen des ihn vernehmenden Richters. Kaum wird die Veranstaltung sein allgemeines Verhalten zum Inhalt haben, das, was  man früher „gute Kinderstube“, also eine Art „Knigge-Verhalten“, nannte. Geht es etwa bei der speziellen Schulung „Verhalten vor Gericht“ um ein Verhalten, das vor Gericht nicht selbstverständlich sein sollte und dass gerade deswegen besondere Schulung bedarf? Z.B. nicht ganz wahr, nur halb wahr oder sogar glatt gelogen, sich dabei aber nicht erwischen lassen? Wir zahlen jedenfalls die Schulung mit Steuern und Abgaben. Und dann zahlen wir die Bußgelder und dazwischen die Messbeamten, die Gerätschaften und die Richter usw. Wenn’s der Verkehrssicherheit dient! Der Kaiser hat doch gar nichts an, sagte das Kind.