Archiv für den Monat: Juni 2012

Sönnsde Dagg in meine Lebbe

Im September 2006 saß ich in einem Seminar der Deutschen Strafverteidiger e.V. in Riva del Garda. Das ist der -zugegeben- einzige Bezugspunkt zu einem juristischen Blog. Aber egal, denn heute ist ja bekanntlich das Spiel …
Jedenfalls saß ich also in diesem Seminar, als -wie man so sagt: „plötzlich“ die Tür aufgeht, ein livrierter Kellner hereinpoltert und folgenden schmerzlichen Satz rausposaunt:
„Vierte Juli 2006, Westfallestadion – sönnsde Dagg in meine Lebbe“.
Das war im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Ereignis um das Halbfinale gehandelt hatte, der Endstation für Deutschland, und Italien anschließend immerhin  noch Fußballweltmeister geworden war, ein wenig verblüffend. Sei’s drum. Wir wollen nicht nachtragend sein, aber dies ist halt wieder ein Halbfinale, wenn auch nur das der EM.

§ 24a StVG: Blutprobe + Atemalkoholkontrolle über/unter 0,5 Promille

Richter am Amtsgericht Lüdinghausen Carsten Krumm meint in der NJW 2012, 1860 (1862), dass eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a I StVG erfolgen könne, wenn bei dem Betroffenen sowohl eine Blutprobe entnommen als auch eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden sei, und nur ein Messergebnis den Tatbestand des § 24a I StVG erfülle. Denn „beide Messverfahren sind nach dem Gesetz gleichwertig“.
Dies mag wohl so sein. Wie der Richter aber im Lichte des Zweifelsgrundsatzes zu der Überzeugung gelangen will, der Verstoß sei bewiesen, wenn die Blutprobe gegenteiliges belegt, teilt Krumm nicht mit.