(Auch) im Falle von Suizidalität regeln die §§ 49 – 53 SächsUntersuchungshaftVollzG die erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen, etwa Wegnahme von Gürtel pp bis hin zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum (bgH), in dem es nahezu ausgeschlossen ist, sich selbst zu töten. Äußerstenfalls ist die Videoüberwachung möglich. Der Tod im Knast ist um jeden Preis zu vermeiden. Dass die Strafverfolgungsbehörden in Sachsen versagt haben, ist offensichtlich. Aber die Ermittlungen wurden vom Generalbundesanwalt geführt. Auch dort wird man sich nicht aus der Verantwortung stehlen können.
Archiv für den Monat: Oktober 2016
Goldene Zeiten für Gebrauchtwagenkäufer
Durch das Urteil des 8. Zivilsenat des vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15) scheint ein goldenes Zeitalter für Verbraucher, die ihr Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler erwerben, anzubrechen. Ab Übergabe des Fahrzeuges gilt ein jeder Mangel, der sich binnen sechs Monaten zeigt, als ein solcher, für den der Verkäufer einzustehen hat, Paragraf 476 BGB. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, er hat die Beweislast dafür, ein mängelfreies Fahrzeug übergeben zu haben. Alleine die Möglichkeit, selbst wenn dies wahrscheinlich ist, dass der Mangel infolge eines, zum Beispiel, Bedienfehlers des Käufers erst entstanden ist, genügt nicht, um den Verkäufer zu entlasten wenn es nur möglich ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und sich erst nachträglich zeigte.