Gerhard Strate hat ( Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19 ) den Wiederaufnahmeantrag vom 19.02.13 nicht auf neue Tatsachen gestützt. Vielmehr auf den Wiederaufnahmegrund, dass an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der sich dabei der (mehrfachen) Rechtsbeugung schuldig gemacht hat. Die StA Regensburg werde ihrerseits einen Wiederaufnahmeantrag stellen. Dieser stütze sich auf neue Tatsachen.
Inzwischen gibt es auch eine Zusammenfassung des Falls bei bzw. von Burhoff.
Archiv für den Monat: Februar 2013
„Alkoholunfall“ und die eigene Versicherung: Regress
Zwar muß der eigene Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die Schäden aus einem Verkehrsunfall ersetzen, wenn der Verursacher alkoholisiert war; Im Verhältnis zu seinem Versicherten kann er diesen jedoch in Regress nehmen mit einer betraglichen Obergrenze von 5000 Euro. Voraussetzung ist stets jedoch die Fahruntüchtigkeit. Es genügt also nicht lediglich ein Alkoholisierungsgrad unterhalb von 1,1 Promille BAK, wenn nicht aufgrund von Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit belegt ist (relative Fahruntüchtigkeit).
Die in der Fahruntüchtigkeit dem Versicherer gegenüber liegende Obliegenheitsverletzung muß schuldhaft sein, also mindestens grob fahrlässig. Dies ist nach BGH-NJW 2011, 3299 regelmäßig der Fall. Ob der Versicherer den Versicherten in vollem Umfang in Regress nehmen darf oder nur nach Quote, hängt vom Maß des Verschuldens ab. Nach „einhelliger“ Meinung ist der Versicherer zum vollen Regress bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) berechtigt. Unterhalb von 1,1 Promille fangen die Regressquoten bei 20 % an (Kornas-NJW-Spezial 2013, 73 f.).
StA thinks twice – it’s not alright!
Gestern, am Tag vor der Hauptverhandlung, ruft um 17.00 Uhr der VRiLG an und schlägt einen § 153a StPO gegen Zahlung von 3.000 € vor. Der Sitzungsvertreter des StA (ein OStA) habe bereits sein Einverständnis erklärt.
Nächtliche Telefonate mit der Mandantin führen am darauffolgenden Morgen zu dem diesem Vorschlag zustimmenden Fax des Verteidigers. Der entsprechende Beschluss soll im Termin gefasst werden. Kurz vor Fahrtantritt: erneuter Anruf des Richters. Der Dezernent der StA habe „Einwendungen“ erhoben. Das Verfahren könne nicht eingestellt werden, jedenfalls nicht in dem kurz bevorstehenden Termin.
Das Wechselbad der Gefühle der Mandantin interessiert nicht. Sie hatte dem („streitigen“) Termin lange entgegengefiebert. Dann Entwarnung. Nun doch wieder „rin in die Kartoffeln“.
Worauf ist eigentlich noch Verlass? Vor „Absprachen“ darf (auch ansonsten) gewarnt werden.